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Art. 2.
Für die pfälzischen Städte, denen die städtische Verfassung oder die Kreisunmittelbarkeit
verliehen wird, treten alle gesetzlichen Borschriften in Kraft, welche die besondere
Verfassung der städtischen Gemeinden sowie die Sonderstellung der kreisunmittelbaren Städte
rechts des Rheins begründen oder mit dieser Verfassung oder Sonderstellung zusammenhängen.
An Stelle der Befugnis zur Annahme der rechtsrheinischen Landgemeindeverfassung
(Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins)
tritt für die pfälzischen Gemeinden mit städtischer Verfassung die Befugnis, zur pfälzischen
Gemeindeverfassung zurückzukehren.
III Die Einrichtung der Gemeindeeinnehmereien hat für die pfälzischen Gemeinden mit
städtischer Verfassung fortzubestehen. Nähere Bestimmungen hierüber, dann für die formelle
Behandlung des Kassen= und Rechnungswesens überhaupt, bleiben der Kreisregierung, Kammer
des Innern, vorbehalten.
IV In den pfälzischen Gemeinden mit städtischer Verfassung kann der Magistrat mit
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten beschließen, die Beitreibung der Gemeindeumlagen
und der sonstigen öffentlichrechtlichen Gemeindegefälle selbst zu bewirken; er hat dabei alsdann
die nämlichen Befugnisse wie das Rentamt in Bezug auf die Beitreibung der Staatsgefälle.
V Im Bereiche von gesetzlichen Vorschriften, die nur für die Pfalz gelten, tritt in den
pfälzischen Gemeinden mit städtischer Verfassung an Stelle der Zuständigkeit des Gemeinderats
und der Gemeindeversammlung die Zuständigkeit des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten.
Art. 3.
1 Die Verleihung der Kreisunmittelbarkeit an pfälzische Städte erfolgt unter Aufrechterhaltung
des Distriktsverbandes. Die Lösung dieses Verbandes kann nur auf Grund vorgängiger
Vereinbarung der Beteiligten erfolgen. Bei der Beschlußfassung hierüber im Distriktsrate
gelten die Vertreter der ausscheidenden Stadt nicht als dessen Mitglieder.
II Bei Aufrechterhaltung des Distriktsverbandes gelten nachstehende besondere Vorschriften:
1. Bei der Wahl der distriktsgemeindlichen Vertreter zum Landrat (Art. 3 des
Gesetzes, die Landräte betreffend, vom 28. Mai 1852) sind die Vertreter der
kreisunmittelbaren Stadt im Distriktsrate nicht wahlberechtigt und die Bürger
dieser Stadt nicht wählbar.
2. Die entsprechend gleiche Ausscheidung findet bei der Wahl der distriktsgemeindlichen
Vertrauensmänner, Schätzer und dergleichen statt. Ist die Zahl der Vertrauensmänner
usw. nach der Einwohnerzahl der Distriktsgemeinde zu bestimmen,