Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

472

Art.  2.

Für  die  pfälzischen  Städte,  denen  die  städtische  Verfassung  oder  die  Kreisunmittelbarkeit
  verliehen  wird,  treten  alle  gesetzlichen  Borschriften  in  Kraft,  welche  die  besondere
Verfassung  der  städtischen  Gemeinden  sowie  die  Sonderstellung  der  kreisunmittelbaren  Städte
rechts  des  Rheins  begründen  oder  mit  dieser  Verfassung  oder  Sonderstellung  zusammenhängen.

An  Stelle  der  Befugnis  zur  Annahme  der  rechtsrheinischen  Landgemeindeverfassung
(Art.  9  Abs.  1  Satz  2  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins)
tritt  für  die  pfälzischen  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  die  Befugnis,  zur  pfälzischen
Gemeindeverfassung  zurückzukehren.

III  Die  Einrichtung  der  Gemeindeeinnehmereien  hat  für  die  pfälzischen  Gemeinden  mit
städtischer  Verfassung  fortzubestehen.  Nähere  Bestimmungen  hierüber,  dann  für  die  formelle
Behandlung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  überhaupt,  bleiben  der  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  vorbehalten.

IV  In  den  pfälzischen  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  kann  der  Magistrat  mit
Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  beschließen,  die  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen
und  der  sonstigen  öffentlichrechtlichen  Gemeindegefälle  selbst  zu  bewirken;  er  hat  dabei  alsdann
  die  nämlichen  Befugnisse  wie  das  Rentamt  in  Bezug  auf  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.


V  Im  Bereiche  von  gesetzlichen  Vorschriften,  die  nur  für  die  Pfalz  gelten,  tritt  in  den
pfälzischen  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  an  Stelle  der  Zuständigkeit  des  Gemeinderats
  und  der  Gemeindeversammlung  die  Zuständigkeit  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten.


Art.  3.

1  Die  Verleihung  der  Kreisunmittelbarkeit  an  pfälzische  Städte  erfolgt  unter  Aufrechterhaltung
  des  Distriktsverbandes.  Die  Lösung  dieses  Verbandes  kann  nur  auf  Grund  vorgängiger
  Vereinbarung  der  Beteiligten  erfolgen.  Bei  der  Beschlußfassung  hierüber  im  Distriktsrate
  gelten  die  Vertreter  der  ausscheidenden  Stadt  nicht  als  dessen  Mitglieder.

II  Bei  Aufrechterhaltung  des  Distriktsverbandes  gelten  nachstehende  besondere  Vorschriften:
1.  Bei  der  Wahl  der  distriktsgemeindlichen  Vertreter  zum  Landrat  (Art.  3  des
Gesetzes,  die  Landräte  betreffend,  vom  28.  Mai  1852)  sind  die  Vertreter  der
kreisunmittelbaren  Stadt  im  Distriktsrate  nicht  wahlberechtigt  und  die  Bürger
dieser  Stadt  nicht  wählbar.
2.  Die  entsprechend  gleiche  Ausscheidung  findet  bei  der  Wahl  der  distriktsgemeindlichen
  Vertrauensmänner,  Schätzer  und  dergleichen  statt.  Ist  die  Zahl  der  Vertrauensmänner
  usw.  nach  der  Einwohnerzahl  der  Distriktsgemeinde  zu  bestimmen,