Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Zähler  eine  Kontrolliste  in  Form  eines  Notizbuchs  nach  Art  des  unter  lit  C.  anliegenden
  Musters.
S.  14.

Für  die  Zusammenstellung  der  Zählungsergebnisse  in  den  einzelnen  Gemeinden
(§.  10.  Abs.  4)  ist  durch  die  betreffende  Zählungskommission  das  Muster  D.  einer  Gemeindeliste
  zu  benützen.

Jeder  Zählbezirk  und  damit  übereinstimmend  die  Kontrolliste  (Muster  B.)  für  den
betreffenden  Zähler  erhält  eine  fortlaufende  Litera.  Die  Zählungslisten  aber  sind  mit
laufenden  Nummern  zu  versehen  und  mit  diesen,  der  Controle  wegen  (§.  10.  Abs.  1),
schon  vor  ihrer  Abgabe  an  die  Zähler  in  der  Gemeindeliste  vorzumerken.  Bei  dieser
Vormerkung  ist  zu  berücksichtigen,  daß  wo  eine  Gemeinde  aus  mehreren  Parzellen  besteht,
die  Zählungsergebnisse  nicht  blos  für  die  Gemeinde  im  Ganzen,  sondern  auch  für  jede
einzelne  Parzelle  derselben  aus  der  Gemeindeliste  ersichtlich  werden  sollen.  Die  Zählungslisten
  sind  daher  in  der  Gemeindeliste  parzellenweise,  nach  der  Reihenfolge,  wie
die  einzelnen  Parzellen  im  Staatshandbuche  aufgeführt  sind,  so  vorzumerken  und  hiebei
mit  ihrer  laufenden  Nummer  zu  versehen,  daß  die  Ergebnisse  zuerst  für  jede  Parzelle
und  hernach  für  die  Gemeinde  im  Ganzen  summirt  werden  können.

Für  etwa  nothwendig  werdende  Einschaltungen  und  Nachträge,  welche  sich  erst  bei
der  Aufnahme  selbst  ergeben  werden  (Anlage  B.  §.7  Abs.  1,  §.  9  Abs.  1,  §.  14  Abs.  2),
ist  Behufs  des  nachträglichen  Vortrags  in  der  Gemeindeliste  Raum  zu  lassen.  Auch
sollen  die  Zähler  zu  dem  Behuf  weitere  Zählungsformularien  mit  offenen  Nummern
ausgefolgt  erhalten.  Würden  bei  der  Einsammlung  der  Zählungslisten  einzelne  Nummern
  als  auffallend  sich  ergeben,  so  ist  solches  unter  Angabe  der  Ursache,  wie  in  der
Kontrolliste  des  Zählers  (Anlage  B.  §.  16  Abs.  2)  so  auch  in  der  Gemeindeliste  besonders
  zu  bemerken.

Nach  Beendigung  der  Aufnahme  durch  die  Zähler  und  nach  erfolgter  Prüfung  der
von  denselben  mit  den  Kontrollisten  vorgelegten  Zählungspapiere  (§.  10.  Abs.  2,  Anlage
B.  §.  17)  sind  die  Ergebnisse  der  einzelnen  Zählungslisten  je  unter  der  vorausbemerkten
Nummer  in  die  Gemeindeliste,  so  weit  dieselbe  hiefür  in  ihren  Spalten  nach  deren  Vordruck
  einen  Raum  bietet,  zu  übertragen  und  in  der  oben  Absatz  2  angedeuteten  Weise
zu  summiren.  Die  Zahl  der  bewohnten  Gebäude  (Anlage  D.  Spalte  4)  kann,  neben
den  Zählungslisten,  aus  den  Kontrollisten  der  Zähler  entnommen  werden.  Außerdem