Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  30.

München,  den  12.  Mai  1908.

 

 

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  12.  Mai  1908,  den  Vollzug  des  Vereinsgesetzes  vom  19.  April  1908  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel
des  Königreiches.

4

 

 

 

Nr.  12872.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Vereinsgesetzes  vom  19.  Aprik  1908  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  werden  zum  Vollzuge  des  Reichsvereinsgesetzes
vom  19.  April  1908  (R.G.  Bl.  S.  151)  nachstehende  Anordnungen  erlassen:

I.  Zuständigkeit  der  Behörden.
Zu  §  21  des  Gesetzes.

1.  Höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  Vereinsgesetzes  sind  die  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern,  und  untere  Verwaltungsbehörden  die  Distriktspolizeibehörden,  in
München  die  K.  Polizeidirektion.  ·

Polizeibehörden  im  Sinne  des  §  3  Abs.  2,  §  7  Abs.  1,  §  13  Abs.  1  und  2,
§  14  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  sind  die  Finuinepolirischur,  in  München  die
K.  Polizeidirektion,  und  Polizeibehörden  im  Sinne  des  §  5  des  Gesetzes  die  Ortspolizeibehörden,
  in  München  die  K.  Polizeidirektion.

«  59