esth und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 30.
München, den 12. Mai 1908.
Inhalt:
Bekanutmachung vom 12. Mai 1908, den Vollzug des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 betreffend. —
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adelsmatrikel
des Königreiches.
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Nr. 12872.
Bekanntmachung, den Vollzug des Vereinsgesetzes vom 19. Aprik 1908 betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden zum Vollzuge des Reichsvereinsgesetzes
vom 19. April 1908 (R.G. Bl. S. 151) nachstehende Anordnungen erlassen:
I. Zuständigkeit der Behörden.
Zu § 21 des Gesetzes.
1. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des Vereinsgesetzes sind die Kreisregierungen,
Kammern des Innern, und untere Verwaltungsbehörden die Distriktspolizeibehörden, in
München die K. Polizeidirektion. ·
Polizeibehörden im Sinne des § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2,
§ 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Finuinepolirischur, in München die
K. Polizeidirektion, und Polizeibehörden im Sinne des § 5 des Gesetzes die Ortspolizeibehörden,
in München die K. Polizeidirektion.
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