Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

320

gesetz“,  genehmigt  und  lassen  solche  durch  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  öffentlich
bekannt  machen.

Gegeben  zu  München,  den  9.  Juni  1908.

Luitpold,

Prinz  von  LHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
von  Beckenbauer,  Generalmajor.

 

An  die  Stelle  des  8  15  tritt  unter  gleichzeitiger  Abänderung  des  unter  Litt.  E  bei—
gefügten  Musters  die  nachstehende  Vorschrift:
Über  die  von  den  Truppenteilen  in  den  Standorten  gezahlten  Servisvergütungen
  stellen  die  Gemeindevorstände  nach  dem  Muster  in  der  Beilage
Litt.  D  Quittungen  aus.

Für  Quartiergewährung  in  Ortsunterkunft  und  auf  Märschen  empfangen
die  Ortschaften  von  den  Truppenteilen  Quartierbescheinigungen  nach  dem  unter
/Litt.  E  beigefügten  Muster.  Die  hienach  zu  entrichtende  Servisvergütung  wird
von  den  Truppenteilen  den  Gemeindevorständen  entweder  sofort  bezahlt  oder  durch
Vermittelung  der  Post  zugesandt.  In  letzterem  Falle  sollen  die  Gemeinden
spätestens  sechs  Wochen  nach  Beendigung  der  betreffenden  Ubung  usw.  im  Besitz

ihrer  Gebührnisse  sein.