Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  37.

 

 

 

329

 

 

 

Gegenstände

Größtes  Kleinstes
Maß  in  Millimeter.

 

4000  Millimeter  beträgt,  die  Achsen  derart  verschiebbar  sein,  daß
Krümmungen  von  150  Meter  Halbmesser  anstandslos  durchfahren
werden  können.

83.

Abstand  der  Räder  einer  Achse,  gemessen  zwischen  den
inneren  Flächen  der  Radreifen  oder  der  sie  ersetzenden  Teile

84.
1Breite  der  Radreifen  oder  der  sie  ersetzenden  Teile.
2  Zulässiges  Minimum  für  bestehendes  Material,  unter  der
Bedingung,  daß  der  Abstand  der  Räder  E  8  mindestens  1  360  Millimeter
  betrage

5.

Entfernung  von  Außenkante  zu  Außenkante  der
Spurkränze,  gemessen  10  Millimeter  außerhalb  der  beiden  in

einer  Entfernung  von  1500  Millimeter  voneinander  anzunehmenden
Laufkreise

8  6.

Höhe  der  Spurkränze  bei  normaler  Stellung  der  Räder
auf  geradem,  wagerechtem  Gleise,  von  Schienenoberkante  senkrecht
gemessen

87.
Stärke  der  Radreifen  in  der  Ebene  des  Laufkreises  (85)
gemessen  Z

88.

Schalengußräder  sind  unter  nicht  mit  Bremsen  versehenen
Güterwagen  zulässig.

 

1  357

1  366
150  130
—  (125)
1  425  1405
36  25
—  25