Nr. 37.
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Gegenstände
Größtes Kleinstes
Maß in Millimeter.
4000 Millimeter beträgt, die Achsen derart verschiebbar sein, daß
Krümmungen von 150 Meter Halbmesser anstandslos durchfahren
werden können.
83.
Abstand der Räder einer Achse, gemessen zwischen den
inneren Flächen der Radreifen oder der sie ersetzenden Teile
84.
1Breite der Radreifen oder der sie ersetzenden Teile.
2 Zulässiges Minimum für bestehendes Material, unter der
Bedingung, daß der Abstand der Räder E 8 mindestens 1 360 Millimeter
betrage
5.
Entfernung von Außenkante zu Außenkante der
Spurkränze, gemessen 10 Millimeter außerhalb der beiden in
einer Entfernung von 1500 Millimeter voneinander anzunehmenden
Laufkreise
8 6.
Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der Räder
auf geradem, wagerechtem Gleise, von Schienenoberkante senkrecht
gemessen
87.
Stärke der Radreifen in der Ebene des Laufkreises (85)
gemessen Z
88.
Schalengußräder sind unter nicht mit Bremsen versehenen
Güterwagen zulässig.
1 357
1 366
150 130
— (125)
1 425 1405
36 25
— 25