Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  II.
Bauart  der  Eisenbahnfahrzeuge.

 

Gegenstände

Größtes  -

aleinstes

Maß  in  Millimeter.

 

§*  1.

1  Die  Eisenbahnfahrzeuge  dürfen  wegen  ihrer  Bauart,  soweit
sie  in  den  folgenden  Punkten  berührt  ist,  nicht  zurückgewiesen
werden,  wenn  sie  den  bei  diesen  Punkten  gestellten  Bedingungen
entsprechen.

2  Jedoch  besteht  keine  Verpflichtung,  in  Züge,  für  deren  Zusammensetzung
  besondere  Vorschriften  erlassen  sind,  Wagen  einzustellen,
  die  diesen  Vorschriften  nicht  entsprechen.

-Die  nachstehend  angegebenen  größten  und  kleinsten  Maße
gelten  für  vorhandenes  wie  für  neu  zu  beschaffendes  Material,  soweit
nicht  für  ersteres  die  in  Klammern  beigefügten  Maße  zugelassen  sind.

82.

!  Radstand  neu  zu  erbauender  Wagen  .

«’D1eseBeIttmmunqfrudetkemeAnwendungan  Drehqestelle

3WagenuutRadstandenbtseinschließlich4500M1llnneth
werden  auf  allen  Eisenbahnlinien,  die  dem  internationalen  Verkehre
dienen,  zugelassen.

Bei  Drehgestellwagen  ist  der  Radstand  unbeschränkt,  bei
anderen  Wagen  dann,  wenn  ihre  Achsen  eine  solche  Verschiebbarkeit
besitzen,  daß  die  Wagen  Krümmungen  von  150  Meter  Halbmesser
durchfahren  können.  Wagen  der  letzteren  Art  mit  einem  Nadstande
von  mehr  als  4  500  Millimeter  erhalten  das  Zeichen  —C.—  (siehe
Anlage  .  U.

°  Die  Vorschriften  der  Bahnverwaltungen  über  den  zulässigen
größten  Nadstand  der  Wagen,  die  den  Absätzen  3  und  4  nicht
entsprechen,  sind  den  beteiligten  Staaten  bekannt  zu  geben

Wenn  mehr  als  zwei  Wagenachsen  in  einem  gemeinsamen
Nahmen  gelagert  sind,  so  müssen,  sofern  der  Radstand  mehr  als

 

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