Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Gesetzbl.  S.  48)  *)  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  die  Anderungen  am  1.  August  1908
in  Kraft  treten.  ·
a)  Im  ersten  Absatz  ist  hinter  dem  Worte  „Formaldehyd“  einzuschalten:
und  solche  Stoffe,  die  bei  ihrer  Verwendung  Formaldehyd  abgeben,
b)  Der  zweite  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

Dasselbe  gilt  für  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung
  zur  Gelbfärbung  der  Margarine  und  der  Hüllen  derjenigen  Wurstarten,
  bei  denen  die  Gelbfärbung  herkömmlich  und  als  künstliche  ohne  weiteres
erkennbar  ist,  sofern  diese  Verwendung  nicht  anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.

Berlin,  den  4.  Juli  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

 

Abdruck.

(Nr.  3509.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
vom  3.  Juni  1900.  Vom  4.  Juli  1908.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  12  Abs.  2,  §  15  des  Gesetzes,  betreffend  die
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetztzl.  S.  547)  hat  der
Bundesrat  beschlossen,  der  nachstehenden  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1902
(Reichs-Gesetzbl.  S.  242)  7“)  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  die  Anderung  am
1.  August  1908  in  Kraft  tritt.

Hinter  Nr.  2  ist  als  Nr.  2à  einzufügen:

Bei  der  Einfuhr  von  frischem  Fleische  dürfen  die  Organe  und  sonstigen
Körperteile,  auf  die  sich  die  Untersuchung  zu  erstrecken  hat,  nicht  angeschnitten
sein,  bei  der  Einfuhr  von  zubereitetem  Fleische  die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden
  Lymphdrüsen  nicht  fehlen  oder  angeschnitten  sein,  jedoch  darf  in  die
Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt  sein.

Berlin,  den  4.  Juli  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

.)  Abgedruckt  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  1902  Nr.  35  S.  294.
**)  Abgedruckt  im  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  für  das  Königreich  Bayern  1902  Nr.  35  S.  295.