Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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III.  Auf  die  Inhaber  von  Realrechten  finden  die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
keine  Anwendung.

IV.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  September  1908  in  Kraft.

München,  den  18.  Juli  1908.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Brenner.

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Nr.  19140.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend

Im  Namen  Seiner  Maojestät  des  Königs.
Zui#tpol!.

ron  Gottes  Gnaden  Siriglicher  Pprinz  von  Hayern,
Pegeut.
Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtages  gemäß  Titel  VII
8  23  der  Verfassungs-Urkunde  bis  zum  14.  August  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu
verlängern.

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  17.  Juli  1908.

Luitpold,
Prinz  von  Bayern,

des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn..  Brettreich.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
1)  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  General-Sekretär:
2)  die  Kammer  der  Abgeordneten.  an  dessen  Statt:

Ministerialrat  Brenner.