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III. Auf die Inhaber von Realrechten finden die Bestimmungen dieses Paragraphen
keine Anwendung.
IV. Diese Verordnung tritt am 1. September 1908 in Kraft.
München, den 18. Juli 1908.
Luitpold,
Prinz von HLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
an dessen Statt:
Ministerialrat Brenner.
— — — — —. 84
Nr. 19140.
Königlich Allerhöchste Entschließung, die Verlängerung des Landtages betreffend
Im Namen Seiner Maojestät des Königs.
Zui#tpol!.
ron Gottes Gnaden Siriglicher Pprinz von Hayern,
Pegeut.
Unseren Gruß zuvor, Liebe und Getreue!
Wir finden Uns bewogen, die Dauer des gegenwärtigen Landtages gemäß Titel VII
8 23 der Verfassungs-Urkunde bis zum 14. August des laufenden Jahres einschließlich zu
verlängern.
Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen.
München, den 17. Juli 1908.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. v. Pfaff.
Frhr. v. Horn.. Brettreich.
An Auf Allerhöchsten Befehl:
1) die Kammer der Reichsräte, Der General-Sekretär:
2) die Kammer der Abgeordneten. an dessen Statt:
Ministerialrat Brenner.