Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

  
Grsetz-und Verordunngs-glatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 43. 
München, den 21. Juli 1908. 
  
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 18. Juli 1908, die Kaminkehrer betreffend. — Königlich Aller- 
höchste Entschließung vom 17. Juli 1908, die Verlängerung des Landtages betreffend. — Bekannt- 
machung vom 15. Juli 1908, das Normalstatut für Ortsviehversicherungsvereine betreffend. 
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Kaminkehrer betreffend. 
Im Namen Seiner Moazjestät des Königs. 
— 
von Gottes Gnaden Rüniglicher Minz von Sayern, 
Regent. 
Wir finden Uns Allerhöchst bewogen, auf Grund des § 39 der Gewerbeordnung 
für das Deutsche Reich, und Art. 15 des Gesetzes vom 30. Januar 1868, das Gewerbs- 
wesen betreffend, zu verordnen, was folgt: 
Der § 15 der Verordnung vom 26. März 1903, die Kaminkehrer betreffend, erhält 
folgende Fassung: 
I. Die seit 1. Mai 1903 aufgestellten Kaminkehrer sind bei Meidung der Folgen 
des § 11 Abs. I Ziff. 5 verpflichtet, dem Unterstützungsverein für bayerische 
Kaminkehrerwitwen nach näherer Anordnung der Satzungen dieses Vereins beizutreten. 
II. Auf die in § 14 vorgesehene Unterstützung haben nur die Witwen derjenigen 
Kaminkehrer Anspruch, die dem genannten Verein angehören oder die innerhalb 
der satzungsmäßigen Beitrittsfrist gestorben sind. 77