Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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ch und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 44. 
München, den 25. Juli 1908. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 18. Juli 1908, die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend. — ofdienst-Nachricht. — 
Ordens-Verleihungen. 
  
Bekauntmachung, die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend. 
#taatsministerium des Innern und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund der Bestimmung in Art. 26 des Gesetzes, die Landeskultur-Rentenanstalt 
betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1908 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt S. 235 ff.) werden nachstehend vier Tabellen veröffentlicht, ans welchen für 
die mit 3¼, 3½, 3¼/¾ und 4 Prozent verzinslichen Darlehen aus der Landeskultur- 
Rentenanstalt der durch Entrichtung der Kulturrente während eines bestimmten Zeitraums 
gutgemachte Tilgungsbetrag zu entnehmen ist und bezüglich solcher Darlehen die Länge der 
Tilgungsperiode für Kulturrenten von jeder Höhe bestimmt werden kann. 
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