Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  44.  369

Tabelle  I

zur

Berechnung  der  gutgemachten  Tilgung  für  die  mit  31  Prozent
verzinslichen  Darlehen.

Anleitung.

Der  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  während  eines  bestimmten  Zeitraumes  gutgemachte  gesamte
Tilgungsbetrag  wird  durch  Multiplikation  des  jährlichen  Tilgungsbetrages  mit  der  betreffenden  Verhältniszahl
in  Spalte  2  der  Tabelle  gefunden.  Wird  z.  B.  für  ein  Darlehen  von  1200  .X  eine  jährliche  Kulturrente  von
100  1,  d.  h.  neben  dem  jährlichen  Zins  von  12)7.31/1  =  39  X  ein  jährlicher  Tilgungsbetrag  von  61  4
(=  5,0883  /%  entrichtet,  so  sind  ausweislich  der  Tabelle  beispielsweise  nach  20  Halbjahren  61)11,2062#4  =  714,02.
getilgt.  Die  Restschuldigkeit,  durch  deren  Erlage  das  fragliche  Darlehen  zur  angegebenen  Zeit  vollständig  getilgt
wird,  beträgt  sonach  485,98  M.

Die  Länge  der  Tilgungsperiode  bei  einer  Kulturrente  von  bestimmter  Höhe  wird  mit  Hilfe  der  Spalte  3
der  Tabelle  aus  dem  Prozentverhältnis  der  Kulturrente  zur  ursprünglichen  Darlehenssumme  bestimmt.  In  dem
obenangegebenen  Beispiele  wird  dieses  Prozentverhältuis  durch  die  Zahl  8,388.  (3,25  Zins  und  5,088..  Tilgung)  ausgedrückt,
  welche  zwischen  den  Zahlen  8,/#1#0  und  8.266#x,  d.  i.  zwischen  der  30.  und  31.  Zahl  der  Spalte  3  liegt.
Am  Ende  des  30.  Halbjahres  berechnet  sich  der  gesamte  Tilgungsbetrag  auf  19,#815  1.  #61  =  1167,21  4#;  mithin
ist  am  Schlusse  des  31.  Halbjahres  nur  noch  ein  Darlehensrest  von  32,79.¾  nebst  halbjährigem  Zins  hieraus  zu
entrichten.  Das  Darlehen  von  1200  .MA  wird  sonach  mittelst  einer  Kulturreute  von  100  &  im  Wege  der  ordentlichen
  Tilgung  in  31  Halbiahren  vollständig  abgetragen.