Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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ch  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  44.

München,  den  25.  Juli  1908.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1908,  die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend.  —  ofdienst-Nachricht.  —
Ordens-Verleihungen.

 

Bekauntmachung,  die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend.
#taatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  in  Art.  26  des  Gesetzes,  die  Landeskultur-Rentenanstalt
betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  31.  März  1908  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  235  ff.)  werden  nachstehend  vier  Tabellen  veröffentlicht,  ans  welchen  für
die  mit  3¼,  3½,  3¼/¾  und  4  Prozent  verzinslichen  Darlehen  aus  der  Landeskultur-Rentenanstalt
  der  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  während  eines  bestimmten  Zeitraums
gutgemachte  Tilgungsbetrag  zu  entnehmen  ist  und  bezüglich  solcher  Darlehen  die  Länge  der
Tilgungsperiode  für  Kulturrenten  von  jeder  Höhe  bestimmt  werden  kann.

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