Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 44. 377 
Tabelle III 
zur 
Berechnung der gutgemachten Tilgung für die mit 3, Prozent 
verzinslichen Darlehen. 
  
Anleitung. 
Der durch Entrichtung der Kulturrente während eines bestimmten Zeitraumes gutgemachte gesamte 
Tilgungsbetrag wird durch Multiplikation des jährlichen Tilgungsbetrages mit der betreffenden Verhältniszahl 
in Spalte 2 der Tabelle gefunden. Wird z. B. für ein Darlehen von 1200 .K eine jährliche Kulturrente von 
100 4, d. h. neben dem jährlichen Zins von 120)2033¾/4— 45 .& ein jährlicher Tilgungsbetrag von 55 AK (4,56838.%) 
entrichtet, so sind ausweislich der Tabelle beispielsweise nach 20 Halbjahren 55.X11,9996141 = 659,92 getilgt. 
Die Restschuldigkeit, durch deren Erlage das fragliche Darlehen zur angegebenen Zeit vollständig getilgt wird, 
beträgt sonach 540,08 M. 
Die Länge der Tilgungsperiode bei einer Kulturrente von bestimmter Höhe wird mit Hilfe der Spalte 3 
der Tabelle aus dem Prozentverhältnis der Kulturrente zur ursprünglichen Darlehenssumme bestimmt. In dem 
obenangegebenen Beispiele wird dieses Prozentverhältnis durch-die Zahl 8,3838. (3,75 Zins und 4,588. Tilgung) aus- 
gedrückt, welche zwischen den Zahlen 8,368091 und 8,182628, d. i. zwischen (der 32. und 33. Zahl der Tabelle liegt. 
Am Ende des 32. Halbjahres berechnet sich der gesamte Tilgungsbetrag auf 21/689680055 = 1190,97 .K&; mithin 
ist am Schlusse des 33. Halbjahres nur noch ein Darlehensrest von 9,03 X nebst halbjährigem Zins hieraus zu 
entrichten. Das Darlehen von 1200 J¼ wird sonach mittelst einer Kulturrente von 100 im Wege der ordent- 
lichen Tilgung in 33 Halbjahren vollständig abgetragen. 79*