Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Zu  §  12.

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Behandlung  der  letzten  Namen  vorgenommen.  In  entsprechend  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,
wenn  ein  vorausgehender  Name  nach  §  11  Ziff.  4  oder  5  ungültig  ist.

Beispiele:

a.  Eine  Vorschlagsliste,  die  höchstens  9  Namen  enthalten  darf,  lautet  auf  11  verschiedene
  Namen  (A—L).  Alsdann  sind  die  Namen  A—  gültig,  die  Namen
K  und  L  ungültig.

b.  Eine  Vorschlagsliste,  die  höchstens  9  Namen  enthalten  darf,  enthält  zuerst  viermal
den  Namen  Nj;  sodann  folgen  7  weitere,  verschiedene  Namen  (A—F,  G).  Hier
ist  der  Name  N  einmal  ungültig,  ferner  ist  ungültig  der  Name  G.  Die  Namen
A—F  sind  dagegen  gültig.

c.  Eine  Vorschlagsliste,  die  höchstens  9  Namen  enthalten  darf,  enthält  zuerst  den
Namen  einer  Person,  deren  Zustimmungserklärung  nach  §  8  Abs.  II  ungültig  ist,
Sodann  folgen  9  weitere,  verschiedene  Namen.  Hier  ist  der  erste  Name  ungültig.
die  9  weiteren  Namen  sind  gültig.

Die  Aufzählung  der  Ungültigkeitsgründe  im  §  11  ist  ausschließend.  Durch  andere
Umstände  kann  die  Ungültigkeit  nicht  begründet  werden.  So  ist  z.  B.  eine  Vorschlagsliste
gültig,  die  eine  geringere  als  die  zulässige  Zahl  von  Namen  enthältt);  ferner  ist  gültig  der
Vorschlag  einer  nicht  wählbaren  Person,  ja  selbst  dadurch  wird  die  Gültigkeit  eines  Vorschlags
nicht  beeinträchtigt,  daß  die  vorgeschlagene  Person  nach  Abgabe  der  Zustimmungserklärung
verstirbt.

12.

Uber  den  Bürgermeister  und  seine  Vertretbarkeit  s.  oben  Ziff.  4.

Die  Prüfung  der  Vorschlagslisten  und  der  Verbindungserklärungen  hat  sich  auf  alle
Umstände  zu  erstrecken,  die  für  deren  Gültigkeit  nach  IS§  4—11  von  Belang  sind.

Die  Eröffnung  des  Prüfungsergebnisses  hat  entweder  schriftlich  gegen  Zustellungsnachweis
oder  mündlich  zu  Protokoll  zu  erfolgen.  Hierbei  sind  etwaige  Anstände  genau  zu  bezeichnen;
lassen  sich  die  Anstände  nach  §  10  Abs.  II  beseitigen,  so  ist  auf  diese  Möglichkeit  sowie  auf
die  Frist  hierfür  (§  10  Abs.  III)  hinzuweisen.

Die  Eröffnung  des  Prüfungsergebnisses  durch  den  Bürgermeister  hat  lediglich  die  Bedeutung
einer  aufklärenden  Kundgabe,  nicht  die  einer  instanziellen  Entscheidung.  Der  Bürgermeister
darf  daher  z.  B.  eine  ungültige  Vorschlagsliste  oder  den  ungültigen  Teil  einer  solchen  nach
§  13  auch  dann  nicht  veröffentlichen,  wenn  er  es  unterlassen  hat,  bei  der  Eröffnung  des

Zu  Ziff.  11.  1)  Ju  diesem  Falle  sowie  bei  sonstiger  Unvollständigkeit  der  Liste  (z.  B.  infolge  teilweiser
Ungültigkeit)  können  die  Wähler  der  Vorschlagsliste  die  gewünschte  Stimmenzahl  dadurch  zuwenden,  daß  sie  die
Stimmen  auf  audere  Kandidaten  der  Liste  häufen  (§  15  Abs.  11).