Zu § 12.
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Behandlung der letzten Namen vorgenommen. In entsprechend gleicher Weise ist zu verfahren,
wenn ein vorausgehender Name nach § 11 Ziff. 4 oder 5 ungültig ist.
Beispiele:
a. Eine Vorschlagsliste, die höchstens 9 Namen enthalten darf, lautet auf 11 verschiedene
Namen (A—L). Alsdann sind die Namen A— gültig, die Namen
K und L ungültig.
b. Eine Vorschlagsliste, die höchstens 9 Namen enthalten darf, enthält zuerst viermal
den Namen Nj; sodann folgen 7 weitere, verschiedene Namen (A—F, G). Hier
ist der Name N einmal ungültig, ferner ist ungültig der Name G. Die Namen
A—F sind dagegen gültig.
c. Eine Vorschlagsliste, die höchstens 9 Namen enthalten darf, enthält zuerst den
Namen einer Person, deren Zustimmungserklärung nach § 8 Abs. II ungültig ist,
Sodann folgen 9 weitere, verschiedene Namen. Hier ist der erste Name ungültig.
die 9 weiteren Namen sind gültig.
Die Aufzählung der Ungültigkeitsgründe im § 11 ist ausschließend. Durch andere
Umstände kann die Ungültigkeit nicht begründet werden. So ist z. B. eine Vorschlagsliste
gültig, die eine geringere als die zulässige Zahl von Namen enthältt); ferner ist gültig der
Vorschlag einer nicht wählbaren Person, ja selbst dadurch wird die Gültigkeit eines Vorschlags
nicht beeinträchtigt, daß die vorgeschlagene Person nach Abgabe der Zustimmungserklärung
verstirbt.
12.
Uber den Bürgermeister und seine Vertretbarkeit s. oben Ziff. 4.
Die Prüfung der Vorschlagslisten und der Verbindungserklärungen hat sich auf alle
Umstände zu erstrecken, die für deren Gültigkeit nach IS§ 4—11 von Belang sind.
Die Eröffnung des Prüfungsergebnisses hat entweder schriftlich gegen Zustellungsnachweis
oder mündlich zu Protokoll zu erfolgen. Hierbei sind etwaige Anstände genau zu bezeichnen;
lassen sich die Anstände nach § 10 Abs. II beseitigen, so ist auf diese Möglichkeit sowie auf
die Frist hierfür (§ 10 Abs. III) hinzuweisen.
Die Eröffnung des Prüfungsergebnisses durch den Bürgermeister hat lediglich die Bedeutung
einer aufklärenden Kundgabe, nicht die einer instanziellen Entscheidung. Der Bürgermeister
darf daher z. B. eine ungültige Vorschlagsliste oder den ungültigen Teil einer solchen nach
§ 13 auch dann nicht veröffentlichen, wenn er es unterlassen hat, bei der Eröffnung des
Zu Ziff. 11. 1) Ju diesem Falle sowie bei sonstiger Unvollständigkeit der Liste (z. B. infolge teilweiser
Ungültigkeit) können die Wähler der Vorschlagsliste die gewünschte Stimmenzahl dadurch zuwenden, daß sie die
Stimmen auf audere Kandidaten der Liste häufen (§ 15 Abs. 11).