Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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817.

Im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  und  der  Landgerichte  zu  Düsseldorf,
  Elberfeld,  Kleve,  Crefeld,  München  Gladbach  erhält  der  Notar  für  die  Vermittelung
  eines  hypothekarischen  Darlehens,  wenn  nicht  eine  geringere  Vergütung
vereinbart  ist,  bis  zur  Summe  von  7  500  Mark  ein  Prozent  der  Darlehnssumme,
von  dem  Mehrbetrage  bis  30  000  Mark  einhalb  Prozent  und  von  dem  Mehrbetrage
  darüber  hinaus  ein  viertel  Prozent.  Steht  dem  Notar  die  Vermittelungsgebühr
  zu,  so  kommt  die  Gebühr  für  die  Verwahrung  von  Geld  (&5  13)  in  Wegfall.

u18.

Soweit  es  den  Notaren  gestattet  ist,  die  persönliche  Haftung  für  von  ihnen
zu  erhebende  Kauf=  und  Pachtgelder  zu  übernehmen,  erhält  der  Notar:

1.  bei  Versteigerungen  beweglicher  Gegenstände  fünf  Prozent  des  Erlöses;

2.  bei  Versteigerungen  unbeweglicher  Gegenstände  ein  Prozent  des  Erlöses;

3.  bei  Verpachtungen  im  Wege  der  Versteigerung  zwei  Prozent  der  erhobenen

Pachtgelder.

Diese  Gebühren  umfassen  die  Vergütung  für  die  gesamte  Tätigkeit  des
Notars  bei  der  Versteigerung;  sie  sind  nur  dann  zu  erheben,  wenn  nicht  eine
geringere  Vergütung  vereinbart  ist.

⅜619.

Außer  den  Gebühren  kann  der  Notar  nur  den  Betrag  der  erforderlichen
Stempelabgaben  und  der  von  ihm  in  Marken  entrichteten  Gerichtskosten  sowie
die  notwendigen  baren  Auslagen  berechnen.

Schreibgebühren  werden  für  solche  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben,
die  nur  auf  besonderen  Antrag  erteilt  werden;  im  übrigen  werden  die  Unkosten
des  Schreibwerkes  nicht  durch  Schreibgebühren  ersetzt.  Die  Schreibgebühr  beträgt
für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen  von  durchschnittlich  zwölf  Silben
enthält,  20  Pennig,  auch  wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem  Wege  stattgefunden
  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  als  voll  berechnet.  Für  Schriftstücke,
  die  in  fremder  Sprache  abgefaßt  sind,  für  Schriftstücke  in  tabellarischer
Form  sowie  für  Verzeichnisse,  Listen,  Rechnungen,  Handzeichnungen  und  dergleichen
kann  die  Höhe  der  Schreibgebühr  durch  den  Justizminister  anderweit  bestimmt
werden.  Die  auf  die  besondere  Ausstattung  einer  Urkunde  verwendeten  Auslagen,
insbesondere  diejenigen,  welche  durch  Verwendung  von  Pergamentpapier  entstehen,
sind  besonders  zu  erstatten.

An  Postgebühren  des  Notars  sind  nur  Telegraphengebühren  und  die  im
Fernverkehre  zu  entrichtenden  Fernsprechgebühren  zu  berechnen.

#20.

Zur  Deckung  der  von  den  Beteiligten  gemäß  §  19  Abs.  2  und  3  nicht  zu
ersetzenden  baren  Auslagen  werden  Pauschsätze  erhoben.  Der  einzelne  Pauschsatz
beträgt  10  vom  Hundert  der  zum  Ansatze  gelangenden  Gebühr,  jedoch  mindestens

Gesetzsammlung  1910.  (Nr.  11066—11068.)  44