Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Rechtsverhältnis  entwickelnden  Vortrag  zu  verbinden,  und  wird  die  Einreichung
geseben  von  der  Partei  verlangt,  so  erhält  der  Notar  fünf  Zehnteile  der  vollen
ebühr.
Unter  Anträgen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  sind  auch  Beschwerden
  zu  verstehen.

&  10.

Für  die  Vermittelung  einer  Auseinandersetzung,  die  dem  Notar  von  dem
Gericht  oder  von  den  Beteiligten  übertragen  ist,  erhält  er  das  Zweifache  des  im
&  57  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensatzes  B.  Wird
das  Verfahren  nicht  durchgeführt  oder  beschränkt  es  sich  auf  die  Ermittelung  oder
Feststellung  einer  Masse,  so  ermäßigt  sich  die  Gebühr  auf  die  Hälfte.

Die  Gebühren  für  die  Beurkundung  oder  den  Entwurf  eines  das  Verfahren
  abschließenden  Vertrags  oder  eines  mit  einem  Dritten  geschlossenen  Vertrags
  sowie  die  Gebühren  für  Vermögensverzeichnisse,  Schätzungen  und  Versteigerungen
  werden  neben  den  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  besonders  erhoben.
Wird  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  dem  Notar  vom  Gericht  übertragen,
  so  steht  die  Anfertigung  des  Auseinandersetzungsplans  dem  Entwurfe,  die
Beurkundung  der  Auseinandersetzung  der  Beurkundung  eines  das  Verfahren  abschließenden
  Vertrags  gleich.

In  Ansehung  der  Zahlungspflicht  und  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von
Vorschüssen  finden,  wenn  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  dem  Notar
von  dem  Gericht  überwiesen  ist,  dieselben  Vorschriften  Anwendung)  wie  wenn  die
Vermittelung  dem  Notar  von  dem  Beteiligten  übertragen  wäre.

 

 

11.

Soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  find,  erhält  der  Notar  in
allen  Fällen,  in  welchen  seine  Tätigkeit  in  Anspruch  genommen  ist  und  stattgefunden
  hat,  ohne  daß  das  bezweckte  Geschäft  durch  ihn  vollzogen  ist,  fünf
Zehnteile  der  für  das  Geschäft  bestimmten  Gebühr  bis  zu  einem  Hochstbetrage
von  20  Mark.  Unterbleibt  nach  Fertigstellung  des  Entwurfs  einer  Beurkundung
die  Vollziehung  derselben,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  8  Anwendung.

Wird  ein  in  der  Wohnung  oder  Amtsstube  des  Notars  anberaumter  Termin
durch  Nichterscheinen,  Nichtverhandeln  oder  Handlungsunfähigkeit  eines  Beteiligten
vereitelt,  so  werden  drei  Zehnteile  der  vollen  Gebühr  bis  zu  einem  Hoöchstbetrage
von  10  Mark  erhoben.

*12.

Wird  die  Rückgabe  einer  Urkunde,  die  Erteilung  einer  Ausfertigung,  eines
Auszugs  oder  einer  Abschrift  von  einer  Urkunde  oder  die  Vorlegung  einer  Urkunde
  zur  Einsicht  ohne  deren  richtige  Bezeichnung  länger  als  ein  Jahr  nach
ibrer  Ausstellung  beantragt,  so  ist  für  die  Aufsuchung  1  Mark  50  Pf.  zu  entrichten.