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II Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, seine Erinnerungen schriftlich einzureichen oder
zu Protokoll zu erklären.
V Der Voranschlag nebst den abgegebenen Erinnerungen wird den Gemeindebevoll-
mächtigten mitgeteilt, ist von denselben zu prüfen und noch vor Jahresschluß festzustellen.
Gibt der Voranschlag zu keiner Beanstandung Anlaß, so wird derselbe sofort ge-
nehmigt. Findet eine Meinungsverschiedenheit statt und tritt der Magistrat nicht der An-
sicht der Gemeindebevollmächtigten bei, so ist eine gemeinschaftliche Sitzung beider Kollegien
zu veranstalten, in welcher auf Grund gemeinsamer Beratung die Feststellung des Voran-
schlages durch Beschlußfassung der Gemeindebevollmächtigten erfolgt.
VI Bisher nicht bestandene Einnahmsquellen und bisher nicht bestandene Ausgaben,
sowie Erhöhungen der in Antrag gebrachten Einnahmen oder Ausgaben können nur mit
Zustimmung des Magistrats von den Gemeindebevollmächtigten in den Voranschlag ein-
gestellt werden.
VII Der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ist sofort Abschrift des festgestellten Voran-
schlages zu übersenden. Sieht sich diese Behörde hierdurch zur Ausübung ihres Aussichts-
rechtes nach Art. 1577) veranlaßt, so hat sie binnen vier Wochen dem Magistrate die
geeignete Eröffnung zu machen.
VIII Der Voranschlag bildet die Grundlage des Gemeindehaushaltes. Unvermeidliche
im Etat nicht vorgesehene Ausgaben erfordern die zuvor eingeholte Zustimmung der Ge-
meindebevollmächtigten.
IX Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Zahlungsanweisung des Magistrats bei Meidung eigener Haftung
keine Zahlung machen.“)
X Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf den Stiftungshauzhalt.
Die Voranschläge können jedoch für eine längere Periode festgestellt werden, soferne die vor-
gesetzte Verwaltungsbehörde nicht im einzelnen Falle anders verfügt.
Art. 89.
1 Die Rechnungen über die Verwaltung des Gemeinde= und Stiftungs-Vermögens im
abgelaufenen Jahre müssen in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten
spätestens bis zum 1. Juli, in den übrigen Gemeinden spätestens bis zum 1. Mai gestellt
sein und nach vorgängiger Bekanntmachung vierzehn Tage lang öffentlich aufgelegt werden.
II Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen dieser Frist bei Vermeidung des Aus-
schlusses seine Erinnerungen schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
*) Dem Art. 157 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung entspricht (fast durchweg) wörtlich der Art. 89 der
pfälzischen Gemeindcordunng.
“ Val. oben Art. 87 Fußnote “). Nach Art. 2 Abs. III Satz 2 des pfälzischen Städteverfassungsgesetzes
bleiben nähere Bestimmungen über die Gemeindeeinnehmereien, dann für die formelle Behandlung des Kassen-
und Rechnungswesens überhaupt, der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorbehalten.