Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Art.  80.

1  Bürgerliche  Magistratsmitglieder  sind  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger
Dienstesunfähigkeit  oder  wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahres  zum  Austritte  berechtigt.

Der  Austritt  muß  erfolgen,  wenn  ein  bürgerliches  Magistratsmitglied  die  zur  Wählbarkeit
  erforderlichen  Eigenschaften  verliert,  oder  wenn  Verhältnisse  eintreten,  welche  die  Fortführung
  des  Amtes  unmöglich  machen.

A  Über  die  Zulässigkeit  oder  Notwendigkeit  des  Austrittes  entscheidet  der  Magistrat
mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

IV  Außerdem  kann  einem  bürgerlichen  Magistratsmitgliede  aus  triftigen  Gründen  die
nachgesuchte  Entlassung  durch  übereinstimmenden  Beschluß  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten
  bewilligt  werden.

Art.  81.

1  Rechtskundige  und  technische  Magistratsmitglieder  können  jederzeit  ihre  Stellen  niederlegen,
  womit  alle  Ansprüche  auf  Gehalt  und  Pension  erlöschen.

nRechtskundige  Magistratsmitglieder  ohne  definitive  Anstellung,  welche  die  Wählbarkeit
zu  Gemeindeämtern  (Art.  172)  verlieren,  werden  damit  ihres  Amtes  verlustig.

Art.  82.7)

Magistratsmitglieder  und  Gemeindebedienstete,  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  solchen  Vergehens,
wegen  dessen  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  in  die  öffentliche  Sitzung  eines  Strafgerichts
  verwiesen  sind,  unterliegen  für  die  Dauer  des  Strafverfahrens  der  Suspension  vom  Amte,  welche  in  Bezug
auf  Bürgermeister  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde,  in  Bezug  auf  andere  Magistratsmitglieder  und  Gemeindebedienstete
  der  Bürgermeister  in  Vollzug  zu  setzen  hat.

Art.  83.
Die  Dienstzeichen  der  Magistratsmitglieder  werden  durch  Verordnung  bestimmt.

II.  Wirkungskreis  des  Magistrats.
A.  Eigentliche  Gemeindeangelegenheiten.
Art.  84.
Der  Magistrat  verwaltet  unter  Vorbehalt  der  den  Gemeindebevollmächtigten  zukommenden

Befugnisse  die  Gemeindeangelegenheiten,  erläßt  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  statutarische
Bestimmungen  und  vertritt  die  Gemeinde  in  ihren  Rechten  und  Verbindlichkeiten  nach  außen.

 

*)  Art.  82  ist  durch  Art.  111,  112  des  Ausführungsgesetzes  vom  18.  August  1879  zur  Reichs-Strafprozeßordnung
  ersetzt.  Vgl.  übrigens  Art.  109  Abs.  IV,  dann  Art.  167  Abs.  I  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung
in  Verbindung  mit  Art.  171—175,  223  Ziff.  II  des  Beamtengesetzes  vom  16.  August  1908.