Nr. 52. 489
l Sodann sind die Rechnungen mit allen hierzu abgegebenen Erinnerungen den Gemeindebevollmächtigten
zur Prüfung mitzuteilen.
IV Gibt die vorgenommene Prüfung zu keiner Beanstandung Anlaß, so wird von den
Gemeindebevollmächtigten sofort die Genehmigung ausgesprochen.
V Gibt die Prüfung zu Erinnerungen Anlaß, so sind diese dem Rechner zur Beantwortung
mitzuteilen. Werden durch diese Beantwortung die Erinnerungen gehoben, so sprechen
die Gemeindebevollmächtigten die Genehmigung der Rechnung aus; im entgegengesetzten Falle
erfolgt die Entscheidung in gemeinschaftlicher Sitzung auf Grund gemeinsamer Beratung
durch Beschluß der Gemeindebevollmächtigten.
VI Glaubt sich der Rechner bei einem die Feststellung seiner Verpflichtungen betreffenden
Beschlusse nicht beruhigen zu können, so entscheidet hierüber die zuständige Verwaltungsbehörde
gemäß Art. 158.7)
VII Die geprüften Rechnungen nebst Belegen werden mit den eingekommenen Erinnerungen
und den Beschlüssen der Gemeindebevollmächtigten binnen zwei Monaten nach den in Abft. 1
bezeichneten Terminen an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde eingesendet. In den einer
Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten hat die Prüfung der Aufsichtsbehörde
nach Maßgabe des Art. 1577'*) zu geschehen, in den übrigen Gemeinden mit städtischer
Verfassung hat auch die rechnerische Prüfung und Verbescheidung zu erfolgen. Ist die Aufsichtsbehörde
durch die vorgelegte Rechnung zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes veranlaßt,
so hat sie binnen drei Monaten dem Magistrate die geeignete Eröffnung zu machen.
Art. 90.
In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten hat der Magistrat
jährlich nach beendigter Prüfung und Bescheidung der Rechnungen einen Bericht über die
Ergebnisse der gesamten Verwaltung des verflossenen Rechnungsjahres und über den Stand
der Gemeindeangelegenheiten durch den Druck zu veröffentlichen. In den übrigen Gemeinden
mit städtischer Verfassung sind die wesentlichen Ergebnisse der Gemeinde= und Stiftungs-Rechnungen
jährlich nach beendigter Rechnungsrevision in ortsüblicher Weise zur öffentlichen
Kunde zu bringen.
Art. 91.
Der Magistrat nimmt Anteil an der Armenpflege, sowie an dem Kirchen= und Schulwesen
nach den hierüber bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
*) Dem Art. 158 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung entspricht wörtlich der Art. 90 der pfälzischen
Gemeindeordnung.
VWVgl. oben Art. 88 Fußnote 7).
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