Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  489

l  Sodann  sind  die  Rechnungen  mit  allen  hierzu  abgegebenen  Erinnerungen  den  Gemeindebevollmächtigten
  zur  Prüfung  mitzuteilen.

IV  Gibt  die  vorgenommene  Prüfung  zu  keiner  Beanstandung  Anlaß,  so  wird  von  den
Gemeindebevollmächtigten  sofort  die  Genehmigung  ausgesprochen.

V  Gibt  die  Prüfung  zu  Erinnerungen  Anlaß,  so  sind  diese  dem  Rechner  zur  Beantwortung
  mitzuteilen.  Werden  durch  diese  Beantwortung  die  Erinnerungen  gehoben,  so  sprechen
die  Gemeindebevollmächtigten  die  Genehmigung  der  Rechnung  aus;  im  entgegengesetzten  Falle
erfolgt  die  Entscheidung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  auf  Grund  gemeinsamer  Beratung
durch  Beschluß  der  Gemeindebevollmächtigten.

VI  Glaubt  sich  der  Rechner  bei  einem  die  Feststellung  seiner  Verpflichtungen  betreffenden
Beschlusse  nicht  beruhigen  zu  können,  so  entscheidet  hierüber  die  zuständige  Verwaltungsbehörde
  gemäß  Art.  158.7)

VII  Die  geprüften  Rechnungen  nebst  Belegen  werden  mit  den  eingekommenen  Erinnerungen
und  den  Beschlüssen  der  Gemeindebevollmächtigten  binnen  zwei  Monaten  nach  den  in  Abft.  1
bezeichneten  Terminen  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  eingesendet.  In  den  einer
Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  hat  die  Prüfung  der  Aufsichtsbehörde
nach  Maßgabe  des  Art.  1577'*)  zu  geschehen,  in  den  übrigen  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung  hat  auch  die  rechnerische  Prüfung  und  Verbescheidung  zu  erfolgen.  Ist  die  Aufsichtsbehörde
  durch  die  vorgelegte  Rechnung  zur  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechtes  veranlaßt,
so  hat  sie  binnen  drei  Monaten  dem  Magistrate  die  geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Art.  90.

In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  hat  der  Magistrat
jährlich  nach  beendigter  Prüfung  und  Bescheidung  der  Rechnungen  einen  Bericht  über  die
Ergebnisse  der  gesamten  Verwaltung  des  verflossenen  Rechnungsjahres  und  über  den  Stand
der  Gemeindeangelegenheiten  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen.  In  den  übrigen  Gemeinden
mit  städtischer  Verfassung  sind  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnungen
  jährlich  nach  beendigter  Rechnungsrevision  in  ortsüblicher  Weise  zur  öffentlichen
Kunde  zu  bringen.

Art.  91.

Der  Magistrat  nimmt  Anteil  an  der  Armenpflege,  sowie  an  dem  Kirchen=  und  Schulwesen
  nach  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen.

*)  Dem  Art.  158  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  entspricht  wörtlich  der  Art.  90  der  pfälzischen
Gemeindeordnung.
VWVgl.  oben  Art.  88  Fußnote  7).
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