Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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und  die  Höhe  der  Kommissionsgebühren  werden  durch  besondere  Verordnung  geregelt.  Ein
Kreis,  der  von  der  im  Absatz  1  gegebenen  Befugnis  Gebrauch  macht,  übernimmt  gegenüber
der  Reichsgetreidestelle  das  volle  Risiko  für  die  Ware.  Zur  Entlastung  der  Kreise  von  dieser
Verantwortung  ist  im  Absatz  2  die  Möglichkeit  ihrer  Bestellung  als  Kommissionäre  ausdrücklich
  vorgesehen.  Den  Kreisen,  welche  es  dabei  zu  belassen  wünschen,  daß  der  Ankauf
durch  andere  von  der  Reichsgetreidestelle  zu  bestellende  Kommissionäre  erfolgt,  ist  ein
Vorschlagsrecht  für  die  Bestellung  dieser  Kommissionäre  gegeben
Die  Kommunalverbände  haben  der  Reichsgetreibestelle-Geschäftsabteilung  un-ü
mittelbar  bis  zum  1.  August  1916  anzuzeigen,  in  welcher  Weise  sie  den  Erwerb  des
Brotgetreides  für  die  Reichsgetreidestelle  regeln  wollen.  Gegebenenfalls  sind  der  Reichsgetreidestelle
  zum  gleichen  Zeitpunkte  die  als  Kommissionäre  in  Vorschlag  gebrachten  Personen
  zu  bezeichnen.  Abschrift  ist  den  Megierungspräsidenten  einzureichen.  Diese  haben
dem  Minister  des  Innern  bis  zum  10.  August  1916  eine  Ubersicht  über  die  Regelung  der
Kornbeschaffung  innerhalb  ihres  Bezirks,  nach  Kreisen  geordnet,  einzureichen.

u  §  22.
Bei  unzureichender  Ablieferung  kann  die  Reichsgetreidestelle  mit  der  Bestellung  von
Kommissionären  selbständig  vorgehen.

 

u  §  23.

Der  Handel  im  Sinne  des  §  23  umfaßt  auch  Genossenschaften.  Die  tunlichste  Beteiligung
  der  im  Getreidehandel  tätigen  Personen  ist  sachlich  zweckmäßig  und  wirtschaftlich
erwünscht;  ihre  Heranziehung,  sei  es  als  Kommissionär,  Agent  oder  Lagerhalter,  wird  die
Beschaffung  von  Säcken  wesentlich  erleichtern.

u  §  25.
Nähere  Anordnung  erfolgt  durch  das  Landesgetreideamt.

Zu  §  26.

Für  die  Anzeigepflicht  der  Kommunalverbände  ist  der  Erlaß  des  Ministers  des  Innern
vom  4.  Juli  1916  —  V.  14757  —  maßgebend.  Die  Entscheidung  über  die  Gestattung  der
Selbstwirtschaft  wird  den  Kommunalverbänden  durch  die  Hand  des  Regierungspräsidenten
mitgetei

Selbstwirtschaftende  Kommunalverbände,  welche  auf  einen  Zuschuß  der  Reichsgetreidestelle
  angewiesen  sind,  müssen  diesen  Zuschuß  in  Mehl  zu  dem  von  der  BReichsgetreidestelle
festgesetzten  Termin  abnehmen.  Der  Regierungspräsident  hat  gemäß  Absatz  3  die  Selbstwirtschaft
  der  Kommunalverbände  eingehend  zu  überwachen,  insbesondere  nach  der  im  §  26
Absatz  1,  §  27  Absatz  1  und  §  20  Absatz  1  bezeichneten  Richtung.  Auf  pünktliche  Ablieferung
  der  von  der  Reichsgetreidestelle  festgesetzten  Mengen  ist  besonderes  Gewicht  zu  legen.
Anträge  auf  Entziehung  der  Selbstwirtschaft  sind  an  den  Minister  des  Innern  zu  richten.

Zu  §  28.

Zweck  der  Verordnung  ist,  die  Brotkornversorgung  des  deutschen  Volkes  an  jedem
Orte  und  zu  jeder  Zeit  sicherzustellen.  Sollte  zu  diesem  Zwecke  vorübergehend  eine  Anforderung
  nach  §  28  Absatz  2  notwendig  sein,  so  wird  ihre  unweigerliche  Erfüllung  den
Kommunalverbänden  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.

u  §  30.
Fristen  und  Vordrucke  gibt  die  Reichsgetreidestelle  bekannt.

Zu  §  31.
Die  Anordnung  erläßt  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand.  Wird
die  Enteignung  für  den  Kommunalverband  beantragt,  so  entscheidet  der  Regierungspräsident,
in  Berlin  der  Oberpräsident.