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und die Höhe der Kommissionsgebühren werden durch besondere Verordnung geregelt. Ein
Kreis, der von der im Absatz 1 gegebenen Befugnis Gebrauch macht, übernimmt gegenüber
der Reichsgetreidestelle das volle Risiko für die Ware. Zur Entlastung der Kreise von dieser
Verantwortung ist im Absatz 2 die Möglichkeit ihrer Bestellung als Kommissionäre ausdrücklich
vorgesehen. Den Kreisen, welche es dabei zu belassen wünschen, daß der Ankauf
durch andere von der Reichsgetreidestelle zu bestellende Kommissionäre erfolgt, ist ein
Vorschlagsrecht für die Bestellung dieser Kommissionäre gegeben
Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreibestelle-Geschäftsabteilung un-ü
mittelbar bis zum 1. August 1916 anzuzeigen, in welcher Weise sie den Erwerb des
Brotgetreides für die Reichsgetreidestelle regeln wollen. Gegebenenfalls sind der Reichsgetreidestelle
zum gleichen Zeitpunkte die als Kommissionäre in Vorschlag gebrachten Personen
zu bezeichnen. Abschrift ist den Megierungspräsidenten einzureichen. Diese haben
dem Minister des Innern bis zum 10. August 1916 eine Ubersicht über die Regelung der
Kornbeschaffung innerhalb ihres Bezirks, nach Kreisen geordnet, einzureichen.
u § 22.
Bei unzureichender Ablieferung kann die Reichsgetreidestelle mit der Bestellung von
Kommissionären selbständig vorgehen.
u § 23.
Der Handel im Sinne des § 23 umfaßt auch Genossenschaften. Die tunlichste Beteiligung
der im Getreidehandel tätigen Personen ist sachlich zweckmäßig und wirtschaftlich
erwünscht; ihre Heranziehung, sei es als Kommissionär, Agent oder Lagerhalter, wird die
Beschaffung von Säcken wesentlich erleichtern.
u § 25.
Nähere Anordnung erfolgt durch das Landesgetreideamt.
Zu § 26.
Für die Anzeigepflicht der Kommunalverbände ist der Erlaß des Ministers des Innern
vom 4. Juli 1916 — V. 14757 — maßgebend. Die Entscheidung über die Gestattung der
Selbstwirtschaft wird den Kommunalverbänden durch die Hand des Regierungspräsidenten
mitgetei
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände, welche auf einen Zuschuß der Reichsgetreidestelle
angewiesen sind, müssen diesen Zuschuß in Mehl zu dem von der BReichsgetreidestelle
festgesetzten Termin abnehmen. Der Regierungspräsident hat gemäß Absatz 3 die Selbstwirtschaft
der Kommunalverbände eingehend zu überwachen, insbesondere nach der im § 26
Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 bezeichneten Richtung. Auf pünktliche Ablieferung
der von der Reichsgetreidestelle festgesetzten Mengen ist besonderes Gewicht zu legen.
Anträge auf Entziehung der Selbstwirtschaft sind an den Minister des Innern zu richten.
Zu § 28.
Zweck der Verordnung ist, die Brotkornversorgung des deutschen Volkes an jedem
Orte und zu jeder Zeit sicherzustellen. Sollte zu diesem Zwecke vorübergehend eine Anforderung
nach § 28 Absatz 2 notwendig sein, so wird ihre unweigerliche Erfüllung den
Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht gemacht.
u § 30.
Fristen und Vordrucke gibt die Reichsgetreidestelle bekannt.
Zu § 31.
Die Anordnung erläßt der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. Wird
die Enteignung für den Kommunalverband beantragt, so entscheidet der Regierungspräsident,
in Berlin der Oberpräsident.