Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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II Außerdem bildet die Anstellung im Dienste des Staates oder der Kirche oder als 
Notar oder öffentlicher Lehrer in allen Fällen, in welchen die Wahl solcher Personen durch 
Art. 173 Abs. I nicht ohnehin ausgeschlossen ist, einen Ablehnungsgrund. Advokaten 
können die Wahl zum Bürgermeister, Beigeordneten oder Magistratsrat ablehnen. 
II Wer, ohne einen Entschuldigungsgrund geltend zu machen, oder nachdem dieser ver- 
worfen worden ist, die Ubernahme eines Gemeindeamtes verweigert, ist an Geld von 25 bis 
zu 150 Gulden*) zu Gunsten der Gemeindekasse zu strafen. 
Die Aburteilung erfolgt durch das zuständige Gericht. 
Art. 175. 
Die Bestechung der Wähler hat die Ungültigkeit der Wahl, soweit sie die Bestechenden 
und Bestochenen betrifft, und für beide den Verlust des Wahlstimmrechtes und der Wählbarkeit 
bei der betreffenden Wahl zur Folge. 
Art. 176. 
1 Die regelmäßigen Gemeindewahlen finden in Gemeinden mit städtischer Verfassung 
in Perioden von drei zu drei Jahren, in den übrigen Gemeinden in Perioden von sechs zu sechs Jahren 
in den Monaten November und Dezember"“") statt und müssen bis zum 15. Dezember 
beendet sein. 
I Bis Ende Oktober haben die Magistrate im Benehmen mit den Gemeindebevoll- 
mächtigten, in Landgemeinden die Gemeindeausschüsse die Liste aller Wahlstimmberechtigten und 
zwar in Städten, in welchen Wahlbezirke gebildet werden, nach diesen geordnet unter An- 
gabe der besonderen Gründe, welche der Ausübung des Wahlstimmrechtes oder der Wähl- 
barkeit Einzelner entgegenstehen, herzustellen. 
II Die königlichen Behörden, Pfarrämter und Zivilstandsbeamten sind verpflichtet, hierzu 
alle erforderlichen Aufschlüsse sofort und unentgeltlich zu erteilen. 
IV Die Liste ist nach vorgängiger Bekanntmachung zehn Tage lang auf dem Rathause 
oder in einem sonst hierzu geeigneten Lokale zur Einsicht der Gemeindebürger aufzulegen. 
Nach Verlauf der zehn Tage werden die erhobenen Reklamationen in öffentlicher 
Sitzung des Magistrats, beziehungsweise des Gemeindeausschusses beschieden, nach Lage der Sache 
die Listen berichtigt und die Beschlüsse den Beteiligten eröffnet. Gegen diese Beschlüsse ist 
innerhalb drei Tagen der Rekurs an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zulässig, wodurch 
jedoch das Wahlverfahren nicht aufgehalten werden darf. 
*) Jetzt: 25 —210 .7. 
*“) 1911, 1914 usw. — Vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des pfälzischen Städteverfassungsgesetzes.