Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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fünf  Prozent  Zinsen  vom  Tage  der  erfolgten  Zahlung,  von  dem  Beschaädigten

fordern.

Zu  g.  65.

In  Stelle  des  §K.  65.  treten  folgende  Bestimmungen.

Der  Brandschaden,  welcher  durch  kriegerische  Ereignisse  herbeigefuͤhrt
wird,  ist  von  der  Sozietät  nach  folgenden  Maaßgaben  zu  vergüten:

-a)  Für  derartige  Brandschaden  können  an  Beiträgen  im  Ganzen  alljährlich

nur  höchstens  zwei  Thaler  pro  mille  im  Durchschnitt  auf  die  Versicherungssumme
  aller  Klassen  bis  zur  vollständigen  Entschädigung,
welche  allmalig  pro  rata  erfolgt,  erhoben  werden.  ·

b)  Die  Repartition  dieser  Beiträge  erfolgt  mittelst  abgesonderter  Aus-4



schreiben,  und  zwar  auf  diejenigen  Personen,  welche  zur  Zeit  des
Brandschadens  Mitglieder  der  Sozietät  waren,  beziehungsweise  auf
deren  der  Sozietät  angehörende  Besitznachfolger,  nach  Höhe  der  zu
gedachter  Zeit  bestandenen  Versicherungen  und  ihrer  Beitragsverhältnisse.

Sollten  daher  vor  vollständiger  Abwickelung  dieser  Brandentschddigungs-Verpflichtungen
  Interessenten  aus  dem  Sozierätsverbande
ausscheiden,  so  sind  dieselben  verpflichtet,  den  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  sie  treffenden  Beitrag,  und  zwar  vor  dem  Ausscheiden,
auf  einmal  und  im  Ganzen  an  die  Sozietät  abzufähren.

Alle  Ansprüche  des  Versicherten  auf  Entschädigung,  welche  wegen
Kriegsschäden  aus  diesseitigen  Staatsfonds  oder  von  auswärtigen
Staaten  gewährt  wird,  gehen  kraft  der  Versicherung  auf  die  Sozietär
insoweit  über,  als  diese  die  Entschädigung  bereits  geleistet  hat  oder
dafür  verhaftet  ist.

Geht  diese  Entschädigung  von  den  kriegführenden  Staaten
früher  ein,  bevor  die  Verunglückten  mit  ihren  Ansprüchen  nach  der
Bestimmung  ad  a.  befriedigt  sind,  so  muß  die  Sozietät  die  noch  zu
zahlende  Entsch4digung  vollständig  entrichten.

Ob  während  des  Krieges  vorfallende  Brandschäden  in  die  obige
Kategorie  zu  rechnen  sind,  hat  die  Direktion  mit  Vorbehalt  des  Rekurses
  oder  des  schiedsrichterlichen  Berfahrens  zu  entscheiden.

Zu  6.  70.  71.  72.  74.  82.  83.

Die  Brandschadenvergütung  wird  auf  einmal  und  ohne  daß  der  Nachweis
der  Verwendung  derselben  in  den  Wiederaufbau  geführ  zu  werden  braucht,
binnen  zwei  Monaten  nach  der  Anzeige  des  Brandschadens,  unter  allen  Umständen
  jedoch  erst  dann  gezahlt,  wenn  es  feststeht,  daß  gegen  den  Beschädigten
keine  Veranlassung  zum  Einschreiten  wegen  vorsätzlicher  Brandstifrung  vorliegt.

Die  G.  70.  71.  72.  74.  82.  und  83.  fallen  fort.
(TFr.  6026.  Zu