Anhaug Rechte des als „Nacherbe“ eingesetzten Pflichtteilsberechtigten
Noch J. Die Vorschriften des BGB. betr. „Pflichtteilsrecht“ gelten für alle
ch dem 31. De kellte 1899 eingetretenen Erbfälle (Trvesfälh-) auch wenn
8 WMos bas dede 4 lichtter verletzende Testament (Erbvertrag) vor dem 1. Januar 1900
Wenn der Erblasser vor 1. Januar 1 gestorben ist, gilt das
firchenm Recht. vgl. E
* Anhang 13 zu § 2306: Beispiel: Wenn der Erblasser, dessen Nachlaß
§ 2306 80 000 Mk. beträgt, in seinem Testamente bestimmt hat: u meiner Erbin
gS osn ernenne ich meine rau Clara geb. N asbei deren
ode 4r Pin u wird, sollen unsere Kinder zund-- B als Nacherben er-,
wenn auch als „Nacherben“, doch zu u 1„ ½ eingesetzt
. . garhth nach dem Bater beträgt je Wert von 3/16
t „gesetzliche“ Erbin zu ¼, jedes Kind *
— . W’ . 1931, 2303). Der t Kindern hinterla
teil“ ohn *38 t also 80 er als ihr „Pflichtteil'. ach
1 2306 Abs. 2 kommt mihl 8 2306 Abs. 1 Satz 2 zur Anwendung. Jedes Kind
ann daher beim Tode des Boalers Seas ort von der Mutter die Ausung
seines Pfli ttensn mit 15 000 Mk. fordern, vorausgesetzt,
*sm„ es seinen Erbte rsr-nis Macherbshafft, caneschläg t“. Diese
Ischlagung wenn sie beider Kinder ieht, hat zur WPoige des
den 50 000 Mk., die sie vom Nachl hält (80 000 weniger
2Xx 8 85. kann, was sie will ( § 2142 Absf. . von den sonst dem
„Vorerben“ unsten des „ —— * eschränkungen
völlig frei s. z Kinder werden natürlich im vorliegenden Beispiel ihren
Pflichtteil nur fordern, wenn de Besorgnis vorliegt, daß die Mutter die Erbschaft
„verbringen“ werde B. durch eine zweite Heirat); denn fsie verlieren
e Forderu lichtteils ein jedes 25 000 (40 000—15 000).
Ob und“ welche Erb- Flichtteilsrechte 8 Kind beim Tode der
Mutter F#stolih des — hat, ist eine von
vorstehe unabhängi — Die ssschlagungsfrist
ni. die Fei gien #. n“ — 1 67 t en Kinder, d. h.
ihre ge liche cberben feingalen, Aus ng schlüssig
machen, eg imnt nicht vor dem Emtt — Falles der, ck
erbfolg e“, d. h. in unserem Beispiele nicht vor dem Tode der Mutier
( 146 2139 oyll. Note 56 zu 2139) und auch dann nicht vor erlangter
enntnis“ von der Pe ung 6 2306 Abs. 1 Satz 2 am Ende). Hieran
ändert nichts, daß ach 6, 2142 Abs. 1 den als „Nacherben“ eingesetzten
Kindern das „Recht“ zusteht, die Nacherbschaft bereits vor dem Eintritte
des Falles der „Nach cherbfolge', nämlich bereits beim „Erbfalle“
d. h. beim Tode ihres Batez, des schlag= tWii
dtober
l ichtteils von der Aie unter Erernet r »An-UT der väterlichen
„Nacherbschast- Diese „Ausschlagn. t (obgleich s mehr als
ach erlan er Kenntnis von dem Inhalte väterlichen Testaments
Seise n gach rechtzeitig und die deir- teilsforderung ründet, denn
die Ausschlagungs-„Frist“ bezüglich der väterli „Nache st“ hatte,
da die Mutter noch lebt, überhaupt noch nicht Rüacherbschaft
u — 16 zu § 2309: Beispiele (vgl. Note 16 zu § 2309);
8 S% Der verwitwete A hinterläßt eine Tochter, die mehrere Kinder hat,
und aus rdem seine Eltern. In seinem Testamente hat er unter vollständiger
hörigen seine Vaterstadt zur Erbin eingeusichlzehung
? der cgenannten
Ett behu rrichtung einer woh rebrige Anstalt. In diesem Falle kann die
Tochter ihren Pflichtteil verlangen. Tut sie es nicht, z. B. weil sie vermögend
genug ist und den wohltätipen zaut ihres Vaters rt, so können nach
8 z etwa die Kinder der Tochter oder die Eltern des A einen Pflichtteil
verlangen.
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