Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  zur  Ortsbegrenzung  und  zur  Stellung  unter
polizeiliche  Aufsicht  verurtheilten  Personen.

In  der  Absicht,  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechende  gleichförmige  Behandlung
der  durch  gerichtliches  Erkenntniß  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellten  und  der  zur  Ortsbegrenzung
  verurtheilten  Personen  herbeizuführen,  werden  mit  höchster  Genehmigung  vom
28.  d.  M.  nachstehende  Vorschriften  ertheilt.  Hiebei  findet  man  sich  im  Allgemeinen  veranlaßt,
  an  sämmtliche  Ortsvorsteher  die  dringende  Aufforderung  zu  richten,  die  vorzugsweise
in  ihre  Hände  gelegte  Beaufsichtigung  solcher  Personen  gewissenhaft  dazu  zu  benützen,  dieselben
  vurch  Erleichterung  eines  ehrlichen  Fortkommens  in  die  Gesellschaft  zurückzuführen.
Nicht  minder  darf  von  den  Ortegeistlichen  erwartet  werden,  daß  ste  es  als  eine  heilige  Berufspflicht
  ansehen,  dieser  oft  höchst  verlassenen  Personen  in  geistlichen  und  weltlichen  Dingen
nach  Kräften  sich  anzunehmen  und  ihnen  den  Uebergang  in  einen  geordneten  Zustand  möglich
zu  machen.

I.  Ortsbegrenzung.
S.  1.

Die  Ortsbegrenzung  (Confination)  wird  nach  Maasgabe  der  Art.  25  und  48  des
Polizei-Strasgesetzes  vom  2.  Oktober  1839  vurch  ein  förmliches  Erkenntniß  der  zuständigen
Gerichts=  oder  Polizei-Behörden  ausgesprochen.

Wenn  die  Untersuchung,  auf  welche  die  Ortsbegrenzung  verfügt  wurde,  von  einer
andern  Behörde,  als  dem  Bezirksamte  des  Confinations-Ortes  geführt  worden  ist,  so  ist  jene
Behörde  verbunden,  den  Confinirten  entweder  unmittelbar  an  das  Bezirks-Polizeiamt  seines
Heimathorts,  unter  Mittheilung  des  Grundes  der  Verurtheilung,  zu  übergeben,  oder  die
betreffende  Gefängniß  =  Verwaltung  zu  ersuchen,  diese  Uebergabe,  gleichfalls  unter  Mittheilung
  der  Ursache  der  erkannten  Ortsbegrenzung,  so  wie  des  Betragens  des  Confinirten
während  der  Erstehung  der  Strefe,  seiner  Zeit  einzuleiten.