Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Nr. 21217. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat am 29. Mai 1908 — Zentralblatt für das Deutsche Reich 
1908 S. 233 — beschlossen: 
Die Direktivbehörden werden ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels 
aus Billigkeitsrücksichten zu gewähren, wenn infolge von Betriebsunfällen oder infolge von 
Versehen des Frachtführers oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche 
Frachturkunde nachweislich überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde 
ausgeführt und wenn infolge hievon auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder 
die erhobene Fracht erstattet worden ist. « 
Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die 
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist. 
Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempelabgabe 
bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen. 
München, den 14. August 1908. 
J. V. 
Staatsrat v. Pausch. 
  
Hoftitel-Verleihung. 
Im Namen BSeiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 2. August 1908 aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem Inhaber der 
Firma Johann Kaspar Coluzzi, Kolonialwaren- 
und Samenhandlung, Wilhelm Coluzzi 
dahier den Titel eines K. B. Hoflieferanten 
zu verleihen.