520
Nr. 21217.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend.
K. Staatsministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat am 29. Mai 1908 — Zentralblatt für das Deutsche Reich
1908 S. 233 — beschlossen:
Die Direktivbehörden werden ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels
aus Billigkeitsrücksichten zu gewähren, wenn infolge von Betriebsunfällen oder infolge von
Versehen des Frachtführers oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche
Frachturkunde nachweislich überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde
ausgeführt und wenn infolge hievon auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder
die erhobene Fracht erstattet worden ist. «
Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist.
Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempelabgabe
bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen.
München, den 14. August 1908.
J. V.
Staatsrat v. Pausch.
Hoftitel-Verleihung.
Im Namen BSeiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 2. August 1908 aller-
gnädigst bewogen gefunden, dem Inhaber der
Firma Johann Kaspar Coluzzi, Kolonialwaren-
und Samenhandlung, Wilhelm Coluzzi
dahier den Titel eines K. B. Hoflieferanten
zu verleihen.