Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 54. 525 
Über die Sitzungen des Landeseisenbahnrates wird eine Niederschrift aufgenommen, aus 
welcher der Gang der Verhandlung, die gutachtlichen Außerungen des Landeseisenbahnrates 
und gegebenenfalls die Anschauungen der Minderheit zu entnehmen sind. 
Jedes Mitglied ist berechtigt, eine schriftliche Begründung seiner Anschauung der 
Niederschrift beizugeben. 
89. 
Das Amt eines Mitgliedes des Landeseisenbahnrates ist ein Ehrenamt. 
Die nicht in München wohnenden Mitglieder erhalten behufs Teilnahme an den 
Sitzungen freie Hin= und Rückfahrt in beliebiger Wagenklasse auf den bayerischen Staats- 
bahnen, die in der Pfalz wohnenden Mitglieder außerdem den Kostenersatz der Fahrgelder 
für die zu benützenden Strecken fremder Bahnen. 
8 10. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Die zu ihrem Voll- 
zuge nötigen Einleitungen und Anordnungen hat das Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten zu treffen. 
Die derzeit bestellten Mitglieder des Eisenbahnrates haben auch nach Ablauf der 
gegenwärtigen Ernennungsperiode bis zur Neubildung des Landeseisenbahnrates ihr Amt 
weiter auszuüben. 
Hohenschwangau, den 15. August 1908. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialdirektor v. Ringer. 
104