Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

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Mehrere  Berechtigte  oder  mehrere  Verpflichkete  haben  zu  den  sie  betreffenden
  Kosten  nach  Verhältniß  des  Werrhs  der  abgelösten  Reallasten  und
Gegenleistungen  beizutragen.

g.  107.

Die  Kosten  in  noch  anhaͤngigen  Auseinandersetzungen  und  Prozessen  uͤber
Verechügungen,  Abgaben  und  Gsiungen,  welche  in  Folge  der  Beslimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  unentgeltlich  wegfallen,  werden,  in  soweit  sie  nicht
bereits  bezahlt  sind,  niedergeschlagen.

g.  108.

Die  General-Kommissionen  und  landwirthschaftlichen  Regierungsabtheilungen
  sind  befugt,  mit  der  Besorgung  einzelner,  zum  Tuszeinandersegunge-Verfahren
  gehöriger  Geschäfte,  und  selbst  mit  der  vollständigen  Bearbeitung  einfacher
  Auseinandersetzungen,  jeden  Staats=  und  Gemeindebeamten  zu  beauftragen,
  welchen  sic  dazu  für  geeignet  halten.  Diese  Beamten  sind  verpflichter,
sich  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  solchen  Aufträgen  zu  unterziehen  und  überkommen
  wegen  dieser  Geschäfte  gleiche  Rechte  und  Pflichten,  wie  die  beständigen
  Kommissarien  der  Auseinandersetzungs-Behörden.  Die  von  ihnen  innerhalb
  der  Grenzen  ihres  Auftrages  aufgenommenen  Verhandlungen  haben  diejenige
  Kraft,  welche  im  F.  55.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  den
Protokollen  der  Spezialkommissarien  beigelegt  worden  ist.

Die  Vollziehung  der  Auseinandersetzungs-Rezesse  kann  mit  der  nämlichen
Wirkung,  wie  vor  einem  als  Richter  befähigten  Justizbeamten  oder  vor  einem
Notar,  auch  vor  einem  jeden  von  der  General-Kommission  oder  der  landwirthschaftlichen
  Regierungsabtheilung  mit  diesem  Geschäfte  beauftragten  Staatsoder
  Gemeindebeamten  erfolgen.  Die  beschränkende  Vorschrift  des  F.  43.  der
Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  wird  aufgehoben.

K.  109.

Die  Legitimation  jedes  bei  einem  Auseinandersetzungs-Geschäft  sich  meldenden
  Interessenten,  dessen  Besitztitel  im  Hypothekenbuche  noch  nicht  berichtigt
worden,  ist  als  geführt  zu  erachten:

a)  wenn  demselben  von  der  betreffenden  Gemeindebehörde  bescheinigt  wird,
daß  er  das  Grundstück,  um  welches  es  sich  handelt,  eigenthümlich  besitze,
  oder  wenn  er  eine  auf  die  Erwerbung  des  Eigenthums  davon  lautende
  öffentliche  Urkunde  vorzulegen  im  Stande  ist;

b)  wenn  dabei  die  übrigen  Theilnehmer  des  Geschäfts  die  Legitimation  nicht
bestreiten,  und

P)  nach  geschehener  öffentlicher  Bekanntmachung  der  Auseinandersetzung
(Ausführungsgesetz  vom  7.  Juni  1821.  9.  12.,  Verordnung  vom  30.
Juni  1834.  G.  25.)  und  Benachrichtigung  der  aus  dem  Hypothekenbuche
erwa  ersichtlichen  Eigenthums-Prätendenten  bis  zur  Rezeßvollziehung  kein
Anderer  bei  dem  Spezial-Kommissarius  oder  bei  der  Auseinandersetzungs-Behörde
  Besitzansprüche  erhoben  hat.

Wer  sich  nach  Ablauf  des  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  ange-Jahrgeng
  1850.  (Nr.  3333.)  10  ge-