110 Das deutsche Reich und seine einjelnen ölieder.
Anf. April. (Preußen.) Weitere Ausweisung fremdländischer katholischer
Ordensmitglieder und Weltgeistlicher aus Posen.
Nachdem bereits durch Nescript des Ministers des Innern vom 21. Febr.
l. Is. mit Rücksicht auf die damals stattgefundene Wahlagitation die Ausweisung
ausländischer Jesuiten und sonstiger Ordensgeistlicher veranlaßt war,
wird nunmehr durch die beiden Minister des Innern und der geistl. Angelegenheiten
auf Grund einer allerh. Ordre vom 13. März angeordnet, daß 1) denjenigen
Mitgliedern des Jesuitenordens, welche weder dem preußischen, noch dem
Unterthanenverbande eines anderen deutschen Staates angehören, ingleichen fremdländischen
Mitgliedern anderer Orden und ausländischen Weltpriestern, vorläufig
mit Ausschluß der Ordensschwestern, die Niederlassung in der Provinz Posen
nicht mehr gestattet und 2) mit der Ausweisung der sich zur Zeit in der
Provinz aufhaltenden derartigen Ausländer nach und nach in der Weise vorgegangen
werden soll, daß nach Ablauf von zwei Jahren die Provinz von den
betreffenden Individuen vollständig geräumt ist.
1. April. (Lippe.) Der bisherige (preuß.) Landesdirector des Fürstenthums
Waldeck, v. Flottwell, wird dieser Function entbunden, um
das Cabinetsministerium des Fürsten von Lippe--Detmold zu übernehmen
und wo möglich die eingetretenen Differenzen zwischen dem
Fürsten und der Bevölkerung auszugleichen.
„ „ (Preußen.) Der Cufltusminister Falk weist die Oberbehörden
der Provinzen Westpreußen, Posen und Schlesien an, die erforderlichen
Einleitungen für die Einberufung von Commissionen behufs außerordentlicher
Schulrevisionen zu treffen, um in die Ursachen der Mißstände
und in die Mittel zu deren Abhülfe Einsicht zu erlangen. Die
Fürsorge für den deutschen Sprachunterricht in Oberschlesien bildet die
Aufgabe einer sofort einberufenen besonderen Conferenz.
4. „ (Preußen.) Die Antwort des Bischofs von Ermeland auf den Erlaß
des Cultusministers vom 11. März, der ihm am 28. gl. M. hatte
in Erinnerung gebracht werden müssen, lautet ablehnend:
Das Actenstück ist überaus umfangreich. Dasselbe beginnt mit folgender
Erklärung: „Ew. Exz. beehre ich mich ganz ergebenst hierauf Lauf die Aufforderung,
den Widerspruch, in welchem die bischöflichen Censurdecrete gegen
Wollmann und Michelis durch ihre bürgerlichen Wirkungen mit den Landesgesetzen
stehen, zu beseitigen und diese Beseitigung zur Kenntniß seiner Diöcesanen
zu bringen] zu erwidern, daß, wenn ein solcher Widerspruch wirklich
bestände, ich nicht im Stande sein würde, ihn zu lösen. Denn bei der Ausschließung
der beiden Herren Dr. Wollmann und Dr. Michelis habe ich mich
strenge an die Vorschriften des katholischen Kirchenrechts in Betreff hartnäckiger
Häretiker gehalten. Das kanonische Recht ist aber in seiner kirchlichen
Giltigkeit für Katholiken durch Staatsverträge, durch die Gesetzgebung und
durch die Verfassungsurkunde staatlich anerkannt. Glauben die gegenwärtigen
Staatsbehörden nun, daß ein Dissensus zwischen den Vorschriften des Kirchenrechtes
und denen des Staates vorhanden sei, so wird es Sache der obersten
Staats- und obersten Kirchenbehörde sein, eine Beseitigung des Widerspruchs
herbeizuführen, da es dem einzelnen Bischofe ebensowenig zusteht, ein allgemeines
Kirchengesetz, als ein zu Recht bestehendes Staatsgesetz außer Kraft zu
setzen, er aber in Glaubenssachen, wie sie hier vorliegen, zunächst darauf angewiesen
ist, nach den kirchlichen Normen zu handeln.“ Daß der Bischof
nicht geneigt ist, von seinen Maßregeln etwas zurückzuziehen, geht schon aus