Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  559

spruch  steht,  endigt  ein  Jahr  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes,  wenn  es  nicht  vorher
mit  den  bezeichneten  Vorschriften  in  Einklang  gebracht  wird  oder  auf  Grund  des  Art.  31
Abs.  6  Abweichungen  gestattet  werden.

Abs.  2.  Die  Vorschriften  des  Art.  31  Abs.  3  und  des  Art.  32  finden  auf  die  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bestehenden  Fischereipachtverhältnisse  von  diesem  Zeitpunkt
an  Anwendung.

Abs.  3.  Alle  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  noch  zu  Recht  bestehenden  Fischereipachtverträge
  sind  binnen  sechs  Monaten  nach  diesem  Zeitpunkte  in  schriftlicher  Ausfertigung
in  Gemäßheit  des  Art.  33  von  dem  Verpächter  zu  hinterlegen.  Kann  die  Hinterlegung
nicht  erfolgen,  weil  ein  schriftlicher  Vertrag  nicht  vorliegt,  so  ist  dies  von  dem  Verpächter
innerhalb  der  bezeichneten  Frist  bei  der  im  Art.  33  bezeichneten  Behörde  anzuzeigen.  Die
Unterlassung  der  Hinterlegung  oder  Anzeige  unterliegt  der  im  Art.  105  angedrohten  Strafe.

Art.  109.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Erlaubnisscheine  zur  Ausübung
der  Fischerei  erlöschen  spätestens  ein  Jahr  nach  diesem  Zeitpunkte.

Art.  110.
Auf  Grubenwässer  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

Art.  111.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  treten  die  bisher  in  Geltung  gewesenen  fischereirechtlichen
  Vorschriften,  soweit  sie  einen  Gegenstand  betreffen,  der  in  diesem  Gesetze  geregelt
ist,  insbesondere  der  Art.  126  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  26.  Dezember  1871  außer  Kraft.

Abs.  2.  Die  auf  Staatsverträgen  beruhenden  Bestimmungen  über  die  Fischerei  in
Gewässern,  welche  Bayern  und  anderen  Staaten  gemeinsam  sind,  bleiben  unberührt.

Art.  112.

In  den  Landesteilen,  in  welchen  das  Grundbuch  noch  nicht  für  angelegt  erklärt  ist,
finden  die  Art.  9  bis  16  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Grundbuchs

das  Hypothekenbuch  tritt.
109