Nr. 55. 559
spruch steht, endigt ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn es nicht vorher
mit den bezeichneten Vorschriften in Einklang gebracht wird oder auf Grund des Art. 31
Abs. 6 Abweichungen gestattet werden.
Abs. 2. Die Vorschriften des Art. 31 Abs. 3 und des Art. 32 finden auf die zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fischereipachtverhältnisse von diesem Zeitpunkt
an Anwendung.
Abs. 3. Alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch zu Recht bestehenden Fischereipachtverträge
sind binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkte in schriftlicher Ausfertigung
in Gemäßheit des Art. 33 von dem Verpächter zu hinterlegen. Kann die Hinterlegung
nicht erfolgen, weil ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegt, so ist dies von dem Verpächter
innerhalb der bezeichneten Frist bei der im Art. 33 bezeichneten Behörde anzuzeigen. Die
Unterlassung der Hinterlegung oder Anzeige unterliegt der im Art. 105 angedrohten Strafe.
Art. 109.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Erlaubnisscheine zur Ausübung
der Fischerei erlöschen spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkte.
Art. 110.
Auf Grubenwässer findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Art. 111.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die bisher in Geltung gewesenen fischereirechtlichen
Vorschriften, soweit sie einen Gegenstand betreffen, der in diesem Gesetze geregelt
ist, insbesondere der Art. 126 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871 außer Kraft.
Abs. 2. Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in
Gewässern, welche Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.
Art. 112.
In den Landesteilen, in welchen das Grundbuch noch nicht für angelegt erklärt ist,
finden die Art. 9 bis 16 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Grundbuchs
das Hypothekenbuch tritt.
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