nungsblatt tritt der Kriegszustand und ebenso das Standrecht
außer Kraft (87 Abs. 2 und 4 der Vollzugsvorschriften). Im
preußischen Gesetz fehlt eine entsprechende Bestimmung. Mit
Aufhebung des Standrechts sind die Akten und die noch schwebenden
Verfahren wie in Preußen nach Aufhebung der Kriegsgerichte
an die ordentlichen Gerichte abzugeben (Art. 10 Abs. 2
und 3).
88.
Besonderheit des preußischen Gesetzes.
Es ist schließlich noch auf eine Besonderheit einzugehen,
die nur das preußische Gesetz kennt und die im bayrischen Recht
kein Gegenstück findet.
Es ist die Verhängung des sogenannten „kleinen Be—
lagerungszustandes“ nach § 16 des Gesetzes vom
4. Juni 1851.
In Wirklichkeit bedeutet dieses Rechtsgebilde gar nicht die
Verhängung des Belagerungszustandes in irgend einer Form,
sondern nur in Wiederholung des Art. 111 der preuß. Verfassungsurkunde
die Suspension einer Anzahl von Verfassungsartikeln
im Falle eines Krieges oder Aufruhrs. Denn diesem
Institut fehlt gerade das für den Belagerungszustand charakteristische
Moment des Alberganges der vollziehenden Gewalt auf
die Militärbehörde und die dadurch geschaffene Militärdiktatur.
Die Suspension ist gemäß § 16 eine bloße Regierungsmaßregel,
die dem Kriegszustand vorbeugen soll, nicht dieser selbst?).
Daher hat § 16 keine Geltung im Reich. Denn Art. 68 gibt
dem Kaiser nur das Recht, einen Teil des Reichsgebietes oder
das ganze in Kriegszustand zu versetzen. Die Anordnung gemäß
§16 ist aber nicht die Versetzung in Kriegszustand. Andererseits
gilt dieser Paragraph in Preußen noch in seinem alten
Amfange, da, wie oben dargetan wurde, den Einzelstaaten nur
74) Siebe Huldy a. a. O. und Dietz, Handwörterbuch des Militärrechts
1912, S. 116.