Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

nungsblatt  tritt  der  Kriegszustand  und  ebenso  das  Standrecht
außer  Kraft  (87  Abs.  2  und  4  der  Vollzugsvorschriften).  Im
preußischen  Gesetz  fehlt  eine  entsprechende  Bestimmung.  Mit
Aufhebung  des  Standrechts  sind  die  Akten  und  die  noch  schwebenden
  Verfahren  wie  in  Preußen  nach  Aufhebung  der  Kriegsgerichte
  an  die  ordentlichen  Gerichte  abzugeben  (Art.  10  Abs.  2
und  3).

88.
Besonderheit  des  preußischen  Gesetzes.

Es  ist  schließlich  noch  auf  eine  Besonderheit  einzugehen,
die  nur  das  preußische  Gesetz  kennt  und  die  im  bayrischen  Recht
kein  Gegenstück  findet.

Es  ist  die  Verhängung  des  sogenannten  „kleinen  Be—
lagerungszustandes“  nach  §  16  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851.

In  Wirklichkeit  bedeutet  dieses  Rechtsgebilde  gar  nicht  die
Verhängung  des  Belagerungszustandes  in  irgend  einer  Form,
sondern  nur  in  Wiederholung  des  Art.  111  der  preuß.  Verfassungsurkunde
  die  Suspension  einer  Anzahl  von  Verfassungsartikeln
  im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  Denn  diesem
Institut  fehlt  gerade  das  für  den  Belagerungszustand  charakteristische
  Moment  des  Alberganges  der  vollziehenden  Gewalt  auf
die  Militärbehörde  und  die  dadurch  geschaffene  Militärdiktatur.
Die  Suspension  ist  gemäß  §  16  eine  bloße  Regierungsmaßregel,
  die  dem  Kriegszustand  vorbeugen  soll,  nicht  dieser  selbst?).
Daher  hat  §  16  keine  Geltung  im  Reich.  Denn  Art.  68  gibt
dem  Kaiser  nur  das  Recht,  einen  Teil  des  Reichsgebietes  oder
das  ganze  in  Kriegszustand  zu  versetzen.  Die  Anordnung  gemäß
  §16  ist  aber  nicht  die  Versetzung  in  Kriegszustand.  Andererseits
  gilt  dieser  Paragraph  in  Preußen  noch  in  seinem  alten
Amfange,  da,  wie  oben  dargetan  wurde,  den  Einzelstaaten  nur

74)  Siebe  Huldy  a.  a.  O.  und  Dietz,  Handwörterbuch  des  Militärrechts
  1912,  S.  116.