636
2 In den Fällen des Artikel 171 Ziff. 2, 3 endet die vorläufige Dienstenthebung,
sobald ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das den Verlust des Amtes nicht zur Folge
hat. Lautet jedoch im Falle des Artikel 171 Ziff. 2 das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe,
so dauert die vorläufige Dienstenthebung bis zum Ablaufe des zehnten Tages nach
Vollstreckung der Strafe fort.
Artikel 174.
1 Während der vorläufigen Enthebung eines Beamten vom Dienste nach den Artikeln 171,
172 wird ihm vom Ablaufe des Monats an, in dem sie eintritt, der dritte Teil des
Gehalts einbehalten.
2 Soweit für diese Zeit der Gehalt bereits vorausgezahlt ist, wird der zuviel gezahlte
Teilbetrag bei der nächstfälligen Gehaltszahlung gekürzt.
à In Fällen der Not des Beamten ist das zuständige Ministerium oder die von diesem
ermächtigte Stelle befugt, die Einbehaltung auf einen geringeren Teil des Gehalts zu
beschränken.
* Wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ohne Schuld des Verurteilten aufgehalten
oder unterbrochen, so tritt für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung eine Kürzung
des Gehalts nicht ein. Das Gleiche gilt hinsichtlich der in dem Artikel 173 Abs. 1, 2
bestimmten Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor ihrem Ablaufe durch die zuständige Dienstbehörde
(Artikel 172) die vorläufige Enthebung vom Dienste verfügt wird.
Artikel 175.
Der einbehaltene Teil des Gehalts ist zur Deckung der den Beamten treffenden Kosten
des Verfahrens (Artikel 162), sodann zur Deckung der erkannten Geldstrafe und in den
Fällen, in denen das Verfahren zur Strafversetzung oder zum Verluste des Amtes führt,
zur Deckung der durch die Vertretung des Beamten verursachten Kosten zu verwenden, zur
Deckung der Stellvertretungskosten auch, soweit sie wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
(Artikel 171 Ziff. 4, Artikel 172, Artikel 173 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2) erwachsen
sind. Stellvertretungskosten, die durch den einbehaltenen Teil des Gehalts nicht gedeckt
werden können, fallen dem Beamten nicht zur Last. Der nicht verbrauchte Teil des Gehalts
ist, wenn das Verfahren zum Verluste des Amtes führt, den Wohlfahrtseinrichtungen für
die Beamten zuzuwenden, sonst dem Beamten nachzuzahlen.