Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2  In  den  Fällen  des  Artikel  171  Ziff.  2,  3  endet  die  vorläufige  Dienstenthebung,
sobald  ein  rechtskräftiges  Urteil  ergangen  ist,  das  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge
hat.  Lautet  jedoch  im  Falle  des  Artikel  171  Ziff.  2  das  rechtskräftige  Urteil  auf  Freiheitsstrafe,
  so  dauert  die  vorläufige  Dienstenthebung  bis  zum  Ablaufe  des  zehnten  Tages  nach
Vollstreckung  der  Strafe  fort.

Artikel  174.

1  Während  der  vorläufigen  Enthebung  eines  Beamten  vom  Dienste  nach  den  Artikeln  171,
172  wird  ihm  vom  Ablaufe  des  Monats  an,  in  dem  sie  eintritt,  der  dritte  Teil  des
Gehalts  einbehalten.

2  Soweit  für  diese  Zeit  der  Gehalt  bereits  vorausgezahlt  ist,  wird  der  zuviel  gezahlte
Teilbetrag  bei  der  nächstfälligen  Gehaltszahlung  gekürzt.

à  In  Fällen  der  Not  des  Beamten  ist  das  zuständige  Ministerium  oder  die  von  diesem

ermächtigte  Stelle  befugt,  die  Einbehaltung  auf  einen  geringeren  Teil  des  Gehalts  zu
beschränken.

*  Wird  die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  ohne  Schuld  des  Verurteilten  aufgehalten
oder  unterbrochen,  so  tritt  für  die  Zeit  der  Verzögerung  oder  Unterbrechung  eine  Kürzung
des  Gehalts  nicht  ein.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  in  dem  Artikel  173  Abs.  1,  2
bestimmten  Zeit  von  zehn  Tagen,  wenn  nicht  vor  ihrem  Ablaufe  durch  die  zuständige  Dienstbehörde
  (Artikel  172)  die  vorläufige  Enthebung  vom  Dienste  verfügt  wird.

Artikel  175.

Der  einbehaltene  Teil  des  Gehalts  ist  zur  Deckung  der  den  Beamten  treffenden  Kosten
des  Verfahrens  (Artikel  162),  sodann  zur  Deckung  der  erkannten  Geldstrafe  und  in  den
Fällen,  in  denen  das  Verfahren  zur  Strafversetzung  oder  zum  Verluste  des  Amtes  führt,
zur  Deckung  der  durch  die  Vertretung  des  Beamten  verursachten  Kosten  zu  verwenden,  zur
Deckung  der  Stellvertretungskosten  auch,  soweit  sie  wegen  der  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe
  (Artikel  171  Ziff.  4,  Artikel  172,  Artikel  173  Abs.  1  und  Abs.  2  Satz  2)  erwachsen
sind.  Stellvertretungskosten,  die  durch  den  einbehaltenen  Teil  des  Gehalts  nicht  gedeckt
werden  können,  fallen  dem  Beamten  nicht  zur  Last.  Der  nicht  verbrauchte  Teil  des  Gehalts
ist,  wenn  das  Verfahren  zum  Verluste  des  Amtes  führt,  den  Wohlfahrtseinrichtungen  für
die  Beamten  zuzuwenden,  sonst  dem  Beamten  nachzuzahlen.