Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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1.  an  die  Polizeiverwaltung  zu  Greiffenberg,
2.  an  die  Polizeiverwaltung  zu  Marklissa,
3.  an  das  Landratsamt  zu  Lauban
und  dieses  durch  Boten  an  die  Polizeiverwaltung  daselbst,
4  an  die  Polizeiverwaltung  zu  Naumburg  am  Queis,
5.  an  das  Landratsamt  zu  Bunzlau,
6.  an  den  Amtsvorsteher  zu  Ullersdorf,
7.  an  den  Amtsvorsteher  zu  Siegersdorf,
8.  an  den  Amtsvorsteher  zu  Herrmannsdorf,
9.  an  den  Amtsvorsteher  zu  Klitschdorf,
10.  an  den  Gutsvorsteher  zu  Neuhammer,
11.  an  den  Ortsvorsteher  zu  Eisenberg  
und  dieser  durch  Boten  an  den  Amtsvorsteher  in  Tschiebsdorf,
12.  an  das  Landratsamt  zu  Sagan
und  dieses  durch  Boten  an  die  Polizeiverwaltung  daselbst,
13.  an  die  Polizeiverwaltung  zu  Naumburg  am  Bober,
14.  an  das  Landratsamt  zu  Crossen
und  dieses  durch  Boten  an  die  Polizeiverwaltung  und  die  Königl.  Wasserbauinspektion
  daselbst,
15.  an  die  Königl.  Wasserbauinspektion  zu  Küstrin,
16.  an  die  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz.

B.  Für  die  Pegelstation  zu  Lauban.
Beobachter:  die  Königl.  Eisenbahnverwaltung

1.  die  erste  Nachricht  wird  gegeben  bei  einem  Wasserstande  von  2,5  m,
2.  die  Wasserstandsnachrichten  sind  zu  senden:

a)  durch  Boten

an  das  Landratsamt  und
an  die  Polizeiverwaltung  zu  Lauban,

b)  durch  das  Telegraphenamt  zu  Lauban
1.  an  die  Polizeiverwaltung  zu  Naumburg  am  Queis,
2.  an  das  Landratsamt  zu  Bunzlau,
3.   an  den  Amtsvorsteher  zu  Ullersdorf,
4.   an  den  Amtsvorsteher  zu  Siegersdorf,
5.   an  den  Amtsvorsteher  zu  Herrmannsdorf,
6.   an  den  Amtsvorsteher  zu  Klitschdorf,
7.  an  den  Gutsvorsteher  zu  Neuhammer,
8.  an  den  Ortsvorsteher  zu  Eisenberg
und  dieser  durch  Boten  an  den  Amtsvorsteher  zu  Tschiebsdorf,

9.  an  das  Landratsamt  zu  Sagan
und  dieses  durch  Boten  an  die  Polizeiverwaltung  daselbst,

10.  an  die  Polizeiverwaltung  zu  Naumburg  a. /  B.,

11.  an  das  Landratsamt  zu  Crossen
und  dieses  durch  Boten  an  die  Polizeiverwaltung  und  an  die  Königl.
Wasserbauinspektion  daselbst,

12.  an  die  Königl.  Wasserbauinspektion  zu  Küstrin,

13.  an  die  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz.

C.  Für  die  Pegelstation  zu  Siegersdorf  (Eisenbahnbrücke).
Beobachter:  die  Königl.  Eisenbahnverwaltung:

1.  die  erste  Nachricht  wird  gegeben  bei  einem  Wasserstande  von  +  1,50  m,
2.  die  Wasserstandsnachrichten  sind  zu  senden:

1.