Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  679

Anlage  III.

Verzeichnis

der  Beamten  der  Oberrealschulen,  Progymnasien,  Realschulen,  Lateinschulen,  der  Kreisbaugewerkschule
  Kaiserslautern,  der  landwirtschaftlichen  Mittelschulen  und  Kreisackerbauschulen,
  die  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  drei  Jahren  unwiderruflich  sind.

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Rektoren  der  Oberrealschulen.

Konrektoren  der  Oberrealschulen.

Rektoren  der  Realschulen  und  der  Progymnasien.
Rektor  der  Kreisbaugewerkschule  Kaiserslautern.
Rektoren  der  landwirtschaftlichen  Mittelschulen.

Professoren  der  Oberrealschulen,  Progymnasien,  Realschulen  und  landwirtschaftlichen
Mittelschulen.

Subrektoren  der  Lateinschulen.

Vorstände  der  Kreisackerbauschulen.

Reallehrer  der  Oberrealschulen,  Gymnasiallehrer  der  Progymnasien  und  sonstige  Lehrer
an  diesen  Anstalten  mit  akademischer  Vorbildung,  Reallehrer  der  Realschulen,  Studienlehrer
  der  Lateinschulen,  Lehrer  der  Kreisbaugewerkschule  Kaiserslautern,  Reallehrer  der  landwirtschaftlichen
  Mittelschulen,  Lehrer  der  Kreisackerbauschulen  mit  akademischer  Vorbildung.

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