Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Wegen der Überleitung der übrigen am 1. Januar 1909 im Dienste befindlichen 
Beamten in die Klassen der Gehaltsordnung haben die zuständigen Staatsministerien im 
Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen das Weitere zu verfügen. 
Für die Überleitung der Beamten, für die in der Gehaltsordnung steigende Gehalte 
vorgesehen sind, haben neben den Vorschriften des Artikel 211 Abs. 2 bis 7 und des 
Artikel 217 des Beamtengesetzes die nachstehenden Grundsätze Maß zu geben: 
1. Die Beamten, hinsichtlich deren die Einteilung in der Gehaltsordnung im wesentlichen 
mit der Einteilung der bisherigen Gehaltsregulative übereinstimmt, sind unter Anrechnung 
der vollen Dienstzeit, die sie in der von ihnen am 1. Januar 1909 bekleideten Dienstes- 
stallung zurückgelezt haben, in die Klassen der Gehaltsordnung überzuleiten. 
2. Die Beamten, die durch die Gehaltsordnung den bisherigen Gehaltsregulativen 
gegenüber in eine höhere Klasse gehoben werden, haben zunächst den Anfangsgehalt der neuen 
Klasse zu erhalten. Bleibt jedoch dieser Gehalt hinter dem Gehalte zurück, der sich nach 
Maßgabe der Gehaltsordnung berechnen würde, wenn der Beamte in der Klasse verblieben 
wäre, die nach der Gehaltsordnung seiner bisherigen Klasse entspricht, so hat er diesen 
Gehalt zu erhalten. 
3. Soweit durch die Gehaltsordnung mehrere Klassen der bisherigen Gehaltsregulative 
in eine Klasse vereinigt werden, sind die Beamten 
a. unter Anrechnung der vollen Dienstzeit, die sie in den vereinigten Klassen zurück- 
gelegt haben, in die Klassen der Gehaltsordnung überzuleiten, wenn der künftige 
Aufangsgehalt der Anfangsbesoldung der bisherigen untersten Klasse sich nähert 
oder von der Anfangsbesoldung der bisherigen unteren und der bisherigen oberen 
Klasse gleich weit entfernt ist, 1 
b. unter Anrechnung nur der in der höheren Dienstesstellung zurückgelegten Dienstzeit 
in die Klassen der Gehaltsordnung überzuleiten, wenn der künftige Anfangsgehalt 
der Anfangsbesoldung der bisherigen höheren Klasse sich nähert. Bleibt jedoch 
der in dem letzteren Falle sich berechnende Gehalt hinter dem Gehalte zurück, der 
sich nach Maßgabe der Gehaltsordnung berechnen würde, wenn der Beamte in 
der Klasse verblieben wäre, die nach der Gehaltsordnung seiner bisherigen Klasse 
entspricht, so hat er diesen Gehalt zu erhalten. 
4. Die Steuerassessoren und die Obergeometer der Flurbereinigungskommission, die 
Steuerassessoren der Kreisregierungen, die Steuerassessoren und die Obergeometer des Kataster- 
bureaus sind unter Anrechnung der halben Dienstzeit, die sie in dieser Dienstesstellung oder in 
einer ihr gleich zu achtenden Dienstesstellung zurückgelegt haben, in die Klasse 9 der Gehalts- 
ond#n#tZg überzuleiten. Bruchteile unter einem Monat, die sich bei der Feststellung der 
halben Dienstzeit ergeben, sind als voller Monat zu rechnen.