Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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2.  Des  Medicinal-Collegiums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Arzneitare  wird  Folgendes  verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  bis
zur  nächstkünftigen  Tare-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2))  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Arzneitare  vom  27.  Oktober
1847.
3)  Die  abgeänderten  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1861  in  Wirksamkeit.

Suttgart  den  14.  December  1860.  Geßler.

Anmerkung.  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr
Abdrücke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  sechs  Kreuzern
bei  der  Expedition  des  Regierungsblats  abgelangt  werden.