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2. Des Medicinal-Collegiums.
a) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Tare der Arzneimittel.
(Mit einer Beilage.)
In Folge der neuestens vollzogenen Revision der Arzneitare wird Folgendes verfügt:
1) Für die in der Beilage bezeichneten Arzneistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten bis
zur nächstkünftigen Tare-Abänderung die beigefügten Preisbestimmungen.
2)) Für alle andern Artikel gelten die Bestimmungen der Arzneitare vom 27. Oktober
1847.
3) Die abgeänderten Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1861 in Wirksamkeit.
Suttgart den 14. December 1860. Geßler.
Anmerkung. Für den Bedarf der Apotheker sind von gegenwärtigen Verfügungen mehr
Abdrücke als gewöhnlich gemacht worden und kann das Eremplar um den Preis von sechs Kreuzern
bei der Expedition des Regierungsblats abgelangt werden.