Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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22.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  10.  August  1903.
Inhalt:

Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnbau  und  für  außerordentliche  Bedürfnisse
der  Verkehrsanstaltenverwaltung  in  der  Finanzperiode  190304.  Vom  27.  Juli  1903.  —  Gesetz,  betreffend
die  Entschädigung  der  Gemeinderatsmitglieder.  Vom  24.  Juli  1903.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufficht  über
die  höheren  Mädchenschulen.  Vom  27.  Juli  1903.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung
der  Gemeinde  Rothenberg  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  23.  Juli  1903.
—  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Neuordnung  des  kulturtechnischen  Dienstes.
Vom  29.  Juli  1903.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  eine
Anderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  Vom  24.  Juli  1903.  —  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Titulatur  der  Kanzleibeamten  der  Oberämter.  Vom
29.  Juli  1903.  —  ciekeach  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Titulatur  aer  se
Kanzleiassistenten  bei  dem  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  Württemberg.  Vom  29.  Juli  1

 

Gesttz,
betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Eisenbahnban  und  für  außerordentliche  Bedürsnisse
  der  Verkehrsanstaltenverwallung  in  der  Finanzperiode  190.3/04.  Vom  27.  Juli  1903.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.
Für  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen

Lindau  (Art.  1  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1896,  Reg.  Blatt  S.  128)  und  der  Eisenbahn
  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Markdorf  (Art.  1  Ziff.  2  des