Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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6  F  Stiücke:  eine  Mark,  oder
63  Stücke:  zehn  Mark
wiegen.
Die  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  darf  bei  dem  einzelnen  Stuͤcke  im  Feinge—
halte  sowohl,  als  im  Gewichte  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile  betragen.

45.  Die  Einthaler-Stuͤcke,  denen  ein  Durchmesser  von  34  Millimeter  zu  ge—
ben  ist,  sind  zu  einem  Vierzehntheile  der  Mark  feinen  Silbers,  ebenfalls  mit  Angabe
des  Theilverhaͤltnisses  zur  feinen  Mark,  ingleichen  im  Ringe,  auszupraͤgen  und  sollen
aus  einer  Mischung  von  vier  Theilen  Kupfer  zu  zwoͤlf  Theilen  Silber  (12loͤthig)  be—
stehen.

Es  wird  mithin  in

21  Stuͤcken:  ein  Rohgewicht  von  zwei  Mark
enthalten  sein.

Die  aͤußersten  Falles  hierbei  zulaͤssige  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  wird  beim
einzelnen  Stuͤck  auf

ein  Graͤn  im  Feingehalte
und

ein  halb  Procent  im  Gewichte
festgesetzt.

§6.  Die  Währung  dieser  Zwei=  und  Einthalerstücke  mag  sowohl  im  allgemeinen
Zahlungsverkehr,  als  insbesondere  auf  den  Cassenpakeren,  Sortenzerteln  2c.,  unter  der  Benennung


„K.  Saächsisch  Courant“
bezeichnet  werden.

§  7.  Unser  Finanzministerium  ist  mit  weiterer  Ausführung  der  gegenwärrigen
Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel

vordrucken  lassen.
So  gegeben  zu  Dresden,  am  1  1ten  Januar  1839.

Friedrich  August.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

 

Letzte  Absendung;  am  18Sten  Jannar  1839.