Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

88  Anlage  3.  Der  Etat.

à

Auf  solche  Fonds,  welche  im  Etat  ganz  oder  zu  einem  Theil
als  Dispositionsfonds,  Fonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  oder
unter  einer  sonstigen  allgemeinen,  die  Ausgabezwecke  nicht  bestimmt
angebenden  Bezeichnung  zur  Verfügung  der  Verwaltung  gestellt  sind,
dürfen,  sofern  nicht  in  den  Spezial-Etats  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  keine  Ausgaben  angewiesen  werden,  welche  unter  einen  anderen
Etatstitel  fallen.

rr  5.  33.

Ausgabebeträge,  über  welche  seitens  der  Verwaltung  beim
Eintritt  bestimmter  Voraussetzungen  oder  eines  bestimmten  Zeitpunktes

  nicht  weiter  verfügt!  werden  darf,  sind,  sofern  sich  diese

Beschränkung  nicht  schon  aus  der  Bezeichnung  der  Ausgabezwecke
in  den  Etats  ergiebt,  in  den  letzteren  als  künftig  wegfallend  zu
bezeichnen.

g.  34.

Ausgabebeträge  der  im  F§.  33  bezeichneten  Art  sind  von  dem
Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  Befugniß  der  Verwaltung  zur  Verfügung
  über  dieselben  aufhört,  in  den  Rechnungen  als  Minderausgabe
  nachzuweisen.

Dasselbe  hat  stattzufinden:

1)  bei  Diensteinkünften  überzähliger  Beamten  mit  dem  Eintritt
  des  Beamten  in  eine  andere  Stelle  des  Staatsdienstes
bis  auf  Höhe  der  mit  derselben  verbundenen  Besoldung
oder  sonstigen  der  Besoldung  gleichstehenden  Diensteinkünfte,

2)  bei  persönlichen  Zulagen  und  sonstigen  lediglich  an  die
Person  geknüpften  Diensteinkünften  in  dem  Maße,  als  der
Beamte,  welcher  dieselben  bezieht,  erhöhte  normalmäßige
Diensteinkünfte  erhält,  sofern  nicht  in  den  Spezial-Etats
etwas  Anderes  bestimmt  ist.  .

JubeidenFällenbleibtderMehrbetraganWohmmgsgeldzuschuß,
  welcher  einem  Beamten  in  Folge  der  Versetzung  an  einen
Ort  einer  höheren  Servisklasse  zu  gewähren  ist,  bei  der  Einziehung
oder  Kürzung  als  künftig  wegfallend  bezeichneter  Diensteinkünfte
außer  Betracht.

F.  35.

Sollen  von  einer  Mehrzahl  von  Stellen  einer  Kategorie  eine
oder  mehrere  Stellen  nach  dem  Abgange  der  zeitigen  Inhaber  oder
bei  den  nächsten  innerhalb  dieser  Kategorie  eintretenden  Erledigungsfällen
  eingezogen  werden,  so  ist  für  jede  der  einzuziehenden  Stellen,