Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Derfehr  mit  Schmalz.

2,  Fir  die  übrigen  Rinder-  und  Scaffette:
Schaffett  een  eeerereenenenenn  1,22M.  für  14  kg

Auijches  <

1  "Nicht  frifches  inderfett  »--srseeeeeeeeneeennnnnenen  en  01,  un
z  Nicht  friiches  Schaffett  euren  nenn  werte  0,51  n  nv  n
u  Afallfette  (Die  beim  Reinigen  und  Schleimen  der  Därnte  ge-  ö

te  untenent  Gebte)  «onneneesennusnseneeennennennennnns  0,  on

-,  Kettbrodent,  fomeit  jie  jich  bein  Berfauf  von  Fleifch  ergeben  0,51  .  on

ma
ui

Befanntmadung,
betreffend  Regelung  des  Derfehrs  von  aus  dem  Ausland

eingeführtem  Schmalz  (Schweinejchmal;).
Bom  4.  März  1916,

(Auf  Grund  des  $  3  des  Gejebes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirt-TE
  schaftlichen  Maknahmen  ujw.  vom  4.  Auguft  1914.)

$1.  Das  nad)  dem  Inkrafttreten  diejer  Verordnung  aus  dem  Ausland  eingeführte
  Schmalz  (Schweinejchmalz)  darf  nur  dur  die  Yentral-Eirkaufsgejellihaft
  m.  b.  9.  in  Berlin  in  den  Verlehr  gebradyt  werben.  Wer  nach  Diejen  Zeitpunkt
  Schmalz  aus  dem  Ausland  einführt,  hat  e3  an  die  Zentral-Einfaufögejfellihaft
  m.  b.  9.  in  Berlin  zu  berfaufer  und  zu  liefern.

892  Wer  aus  dem  Ausland  Schmalz  einführt,  ift  verpflichtet,  der  Zentral-Sinfaufsgejeilfhaft
  m.  b.  H.  unter  Angabe  von  Menge,  Preis  und  Beltimmungsort
  unberzüglid)  nach  der  im  Ausland  erfolgten  Verladung  de3  Schmalzes  Anzeige
zu  erftatten,  auch  alte  jonftigerr  handelsüblichen  Mitteilungen  an  Die  Gejellichaft
weiterzuleiten.  Er  hat  ferrter  den  Eingang  des  Schmalzes  und  dejjen  Aufbermahrung?-ort
  der  Gefellfchaft  unverzüglich  anzuzeigen.  |

Die  Anzeigen  und  Mitteiiungen  erfolgen  telegraphifch;  fie  find  fchriftlich  zu
beitätigen.  "

|  3  Wer  auf  Grund  des  $  1  an  die  Zentral-Einfaufsgejellihaft  m.  b.  9.
zu.  liefert  hat,  hat  das  Schmalz  bis  zur  Abnahme  durch  die  Gejelljchaft  mit  der
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  aufzubewahren,  zu  behandeln  und  es  auf
Rerlangen  der  Gefellichaft  an  einem  bon  ihr  zu  bezeichnenden  Orte  zur  Bejichtigung
au  Men  Er  ift  verpflichtet,  ettvaige  Verladungsanweifungen  der  Gejellichaft  zu
befolgeit.  |
 $4  Die  Bentral-Einfaufsgejellichaft  m.  b.  9.  joll  jich  unverzüglich  nach  Empjeng
  der  Artzeige  von  der  Einfuhr  und,  wenn  eine  Befichtigung  vorgenommen  mird,
unverzüglid)  nach  der  Bejichtigung  erklären,  ob  fie  dad  Schmalz  übernehmen  mill.
Das  Eigentum  geht  mit  dem  Beitpunft  auf  die  Gejellichaft  über,  in  dem  die  ÜIbernahmeerflärung
  den  Beräußerer  zugeht.  Ä  .

55.  Die  Bentral-Einfaufsgejellihaft  m.  b.  9.  jebt  den  Übernahmepreis
endgültig  Teft.

86.  Ale  Streitigkeiten  zwifchen  der  Bentral-Einkaufsgejellichaft  m.  b.  9.
und  dent  Veräußerer  über  die  Lieferung,  Die  Aufbewahrung  und  den  Eigentumsibergang
  entiheidet  endgültig  ein  Ausichuß.
 Diejer  befteht  aus  einem  Vorjigenden  und  vier  Mitgliedern  jorie  deren  Stellbertteterit,
  die  jämtlich  vom  Neichsfanzler  ernannt  werden.

‚  „Yer  Neichöfanzler  Tann  allgemeine  Grundfäte  aufitellen,  die  der  Auzichuß

bei  jeintert  Enticheidungen  befolgen  fol.

55