Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 69. 1007 
Staatsprüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst. 
ä35. 
Die Staatsprüfung wird am Schlusse eines jeden Kalenderjahrs an Orten abgelegt, 
die der Sitz einer Regierung sind. 
Sie beginnt nicht vor dem 25. November. 
Durch Ministerialentschließung werden jährlich die Prüfungsorte bezeichnet und die 
Rechtspraktikanten an die einzelnen Prüfungsorte verwiesen. 
§6#36. 
Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind einzureichen: 
1. das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Universitätsschlußprüfung; 
2. der Nachweis, daß der Rechtspraktikant den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig 
abgeleistet hat; 
3. der Nachweis, daß der Rechtspraktikant der aktiven Militärdienstpflicht genügt hat 
oder daß er vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit oder zurückgestellt ist; 
4. der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit. 
§ 37. 
Die Zeit, während der ein Rechtspraktikant wegen Krankheit oder wegen anderer 
unverschuldeter Hindernisse dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist bis zur Gesamtdauer 
von zehn Wochen in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes auf dessen Dauer anzurechnen. 
Unterbrechungen infolge Ableistung militärischer Ubungen werden bis zur Gesamtdauer von 
sechzehn Wochen in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes auf diesen angerechnet. 
Unterbrechungen aus anderen Gründen oder von längerer Dauer können nur durch 
Ministerialentschließung angerechnet werden. 
38. 
Das Zulassungsgesuch ist von der Regierung, Kammer des Innern, zu prüfen, bei 
welcher der Rechtspraktikant die Prüfung abzulegen hat. 
Rechtspraktikanten, die sich über die vorschriftsmäßige Ableistung des Vorbereitungs= 
dienstes, über entsprechende Leistungen in diesem und über ein tadelloses Verhalten nicht 
auszuweisen vermögen, sind unter Angabe der Gründe zurückzuweisen, die übrigen sind zur 
Prüfung einzuberufen. 
Über die Zurückweisung eines Rechtspraktikanten ist sofort an das Staatsministerium 
des Innern zu berichten. Die erlassene Entschließung ist dem Berichte beizulegen.
	        
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