Nr. 69. 1007
Staatsprüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst.
ä35.
Die Staatsprüfung wird am Schlusse eines jeden Kalenderjahrs an Orten abgelegt,
die der Sitz einer Regierung sind.
Sie beginnt nicht vor dem 25. November.
Durch Ministerialentschließung werden jährlich die Prüfungsorte bezeichnet und die
Rechtspraktikanten an die einzelnen Prüfungsorte verwiesen.
§6#36.
Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind einzureichen:
1. das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Universitätsschlußprüfung;
2. der Nachweis, daß der Rechtspraktikant den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig
abgeleistet hat;
3. der Nachweis, daß der Rechtspraktikant der aktiven Militärdienstpflicht genügt hat
oder daß er vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit oder zurückgestellt ist;
4. der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit.
§ 37.
Die Zeit, während der ein Rechtspraktikant wegen Krankheit oder wegen anderer
unverschuldeter Hindernisse dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist bis zur Gesamtdauer
von zehn Wochen in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes auf dessen Dauer anzurechnen.
Unterbrechungen infolge Ableistung militärischer Ubungen werden bis zur Gesamtdauer von
sechzehn Wochen in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes auf diesen angerechnet.
Unterbrechungen aus anderen Gründen oder von längerer Dauer können nur durch
Ministerialentschließung angerechnet werden.
38.
Das Zulassungsgesuch ist von der Regierung, Kammer des Innern, zu prüfen, bei
welcher der Rechtspraktikant die Prüfung abzulegen hat.
Rechtspraktikanten, die sich über die vorschriftsmäßige Ableistung des Vorbereitungs=
dienstes, über entsprechende Leistungen in diesem und über ein tadelloses Verhalten nicht
auszuweisen vermögen, sind unter Angabe der Gründe zurückzuweisen, die übrigen sind zur
Prüfung einzuberufen.
Über die Zurückweisung eines Rechtspraktikanten ist sofort an das Staatsministerium
des Innern zu berichten. Die erlassene Entschließung ist dem Berichte beizulegen.