Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 39. 
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. 
§ 40. 
Die schriftliche Prüfung wird in zwei Abteilungen abgehalten. 
Prüfungsgegenstände der ersten Abteilung sind: 
1. das bürgerliche Recht der Reichsgesetze und der bayerischen Landesgesetze einschließlich 
des Urheberrechts, 
2. das Handels= und Wechselrecht, 
3. das Konkursrecht, . 
4. das Zivilprozeßrecht einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das un- 
bewegliche Vermögen, 
5. die freiwillige Gerichtsbarkeit, 
6. das Reichs= und Landesstrafrecht, 
7. das Strafprozeßrecht. 
Prüfungsgegenstände der zweiten Abteilung sind: 
das bayerische und das deutsche Staatsrecht, 
das Kirchenrecht, 
das Verwaltungsrecht, 
die Sozialgesetzgebung, 
die Volkswirtschaftslehre und die Staatsfinanzwirtschaft. 
— 
§ 41. 
Die schriftliche Prüfung dauert in jeder Abteilung fünf Tage. Fällt nicht ohnedies 
ein Sonn= oder Feiertag dazwischen, so ist die Prüfung in jeder Abteilung je an einem 
Tage auszusetzen. 
Zwischen der ersten und zweiten Abteilung müssen zwei Werktage liegen. 
In jeder Abteilung werden den Prüflingen neun Aufgaben vorgelegt. 
Die Aufgaben sind für alle Prüflinge die gleichen. 
Die Aufgaben werden in abgeschlossenen Räumen unter Aufsicht schriftlich bearbeitet. 
Von den Aufgaben sind in jeder Abteilung je eine in neun Stunden, die übrigen in 
je vier Stunden zu bearbeiten. Die Aufgaben mit vierstündiger Arbeitsfrist können auch 
aus zwei Unteraufgaben mit je zweistündiger Arbeitsfrist bestehen. 
§ 42. 
Die Staatsministerien setzen die Aufgaben fest.
	        
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