Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Landesgerichts oder der Oberlandesgerichte und für die Arbeiten der zweiten Abteilung aus 
höheren Verwaltungsbeamten gebildet. 
Die Zahl der Ausschüsse und ihre Mitglieder werden durch Mirnisterialentschließung 
bestimmt. 
8 48. 
Der mündliche Vortrag ist sofort nach seiner Beendigung von dem Ausschusse zu bewerten. 
8 49. 
Jede schriftliche Prüfungsarbeit und der mündliche Vortrag sind mit einer der 
Noten 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 zu bewerten. 
Die Note 1 ist nur für ausgezeichnete Leistungen zu erteilen. Mit der Note 2 sind 
sehr gute, mit der Note 3 gute, mit der Note 5 mittelmäßige und mit der Note 7 un- 
genügende Leistungen zu würdigen. Leistungen, die zwischen „gut“ und „mittelmäßig“ liegen, 
sind mit der Note 4, Leistungen, die zwischen „mittelmäßig“ und „ungenügend“ liegen, 
mit der Note 6 zu bewerten. 
Hat ein Prüfling bei der Bearbeitung einer Aufgabe sich fremder Hilfe oder un- 
erlaubter Hilfsmittel (§ 44) bedient, so ist diese Aufgabe mit der Note 7 zu würdigen. 
Haben Prüflinge zusammengearbeitet oder hat ein Prüfling einen anderen unterstützt, so ist 
beiden Prüflingen für diese Aufgabe die Note 7 zu erteilen. Auch kann durch Ministerial- 
entschließung bestimmt werden, daß solche Prüflinge so anzusehen sind, als ob sie die 
Prüfung nicht mit Erfolg abgelegt hätten. 
Prüflinge, die sich der mündlichen Prüfung, ohne durch einen zwingenden Grund 
gehindert zu sein, nicht unterziehen, haben die Prüfung nicht mit Erfolg abgelegt. 
§ 50. 
Sobald die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abgeschlossen ist, haben die 
Vorsitzenden der Ausschüsse die Arbeiten der ersten Abteilung dem Staatsministerium der 
Justiz, die der zweiten Abteilung dem Staatsministerium des Innern unter Angabe der 
erteilten Noten vorzulegen. 
Die Vorsitzenden der Ausschüsse für die Abhaltung der mündlichen Prüfung haben 
über deren Ergebnisse nach Beendigung der mündlichen Prüfung den Staatsministerien der 
Justiz und des Innern zu berichten. 
§ 51. 
Die Staatsministerien der Justiz und des Innern setzen das Ergebnis der Prüfung 
im Benehmen mit den übrigen beteiligten Staatsministerien fest.
	        
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