Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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und zwar nur in dem der erstmaligen Ablegung der Prüfung folgenden Jahre sowie nur 
dann zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn er seit der Bekanntgabe des 
Prüfungsergebnisses den Vorbereitungsdienst bei Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Rechts- 
anwälten während mindestens sechs Monaten fortgesetzt hat. 
§ 55. 
Wer die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst mit Erfolg 
abgelegt hat, kann auf seinen Antrag zur Wiederholung der Prüfung nur noch einmal und 
zwar nur in dem der erstmaligen Ablegung der Prüfung folgenden Jahre zugelassen werden. 
Auch muß er in dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung auf das frühere Prüfungsergebnis 
ausdrücklich verzichtet haben. 
Der Verzicht wird erst mit dem Beginne der wiederholten Prüfung wirksam. 
8 56. 
In die Reihenfolge früher Geprüfter kann nach Maßgabe des Ergebnisses der Prüfung 
auf Ansuchen eingestellt werden, 
1. wer infolge Erfüllung der aktiven Militärdienstpflicht die Universitätsschlußprüfung 
später als im vierten Jahre nach der Erlangung des Reifezeugnisses der Mittelschule oder 
die Staatsprüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst später als im dritten 
Jahre nach der Universitätsschlußprüfung mit Erfolg abgelegt hat; 
2. wer durch Krankheit oder andere unverschuldete zwingende Ursachen an der recht— 
zeitigen Ablegung oder an der Vollendung der Universitätsschlußprüfung oder der Staats- 
prüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst gehindert worden ist; 
3. wer in dem schriftlichen Teile der Staatsprüfung für den höheren Instiz= und 
Verwaltungsdienst durch Krankheit oder andere unverschuldete Ursachen an der Bearbeitung 
von vier Aufgaben gehindert war und sich der Prüfung wiederholt unterzogen hat; die 
Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben mit neunstündiger Arbeitsfrist ist auch hierbei 
doppelt zu zählen. 
8 57. 
Für die Staatsprüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst ist bei der 
Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur Prüfung eine Gebühr von 30 Mark zu entrichten. 
Die Regierung, Kammer des Innern, die das Gesuch um Zulassung zu prüfen hat 
(8 38), kann bedürftigen Prüflingen die Gebühr ganz oder zum Teile nachlassen.
	        
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