1024
§ 2.
Der Landes-Fremdenverkehrsrat hat die Aufgabe
à) in wichtigen Fragen, die das Fremdenverkehrswesen in Bayern berühren, gut-
achtliche Außerungen an die Staatsministerien abzugeben,
b) gemeinsame Angelegenheiten der in ihm vertretenen Verbände zu bearbeiten und
bei der Staatsregierung zu vertreten,
I) sich über die Verwendung der zur Förderung des Fremdenverkehrs bereit gestellten
staatlichen Mittel gutachtlich zu äußern und die Verwendung zu überwachen.
Der Landes-Fremdenverkehrsrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungzkreises
Anfragen, Wünsche und Beschwerden an die Staatsministerien richten.
§ 3.
Der Landes-Fremdenverkehrsrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich aus Ver-
tretern der Staatsregierung und aus Abgeordneten der 3 bayerischen Hauptverbände für
den Fremdenverkehr zusammen.
Die Staatsministerien des K. Hauses und des Außern, des Innern, des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten be-
stimmen je einen Vertreter für den Landes-Fremdenverkehrsrat.
Von den 3 bayerischen Hauptverbänden ordnen ab
a) der Verein zur Förderung des Fremdenverkehrs in München und im bayerischen
Hochland 5 Mitglieder,
b) der Nordbayerische Verkehrs-Verein 3 Mitglieder,
Ic) der Pfälzische Fremdenverkehrsrat 2 Mitglieder.
Für jeden dieser Abgeordneten ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen.
Zu den Sitzungen des Landes-Fremdenverkehrsrates können außerdem nach Bedürfnis
Beamte der Staatsbehörden abgeordnet werden. Diese Beamten sind nicht stimmberechtigt.
84.
Die Abgeordneten zum Landes-Fremdenverkehrsrat und ihre Stellvertreter werden von
den Verbänden auf die Dauer von 3 Jahren bestellt.
5.
Dem Landes-Fremdenverkehrsrat kann zur Führung der laufenden Geschäfte ein
Generalsekretär beigegeben werden.
Der Landes-Fremdenverkehrsrat wählt den Generalsekretär und setzt seine Bezüge fest.