Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 2. 
Der Landes-Fremdenverkehrsrat hat die Aufgabe 
à) in wichtigen Fragen, die das Fremdenverkehrswesen in Bayern berühren, gut- 
achtliche Außerungen an die Staatsministerien abzugeben, 
b) gemeinsame Angelegenheiten der in ihm vertretenen Verbände zu bearbeiten und 
bei der Staatsregierung zu vertreten, 
I) sich über die Verwendung der zur Förderung des Fremdenverkehrs bereit gestellten 
staatlichen Mittel gutachtlich zu äußern und die Verwendung zu überwachen. 
Der Landes-Fremdenverkehrsrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungzkreises 
Anfragen, Wünsche und Beschwerden an die Staatsministerien richten. 
§ 3. 
Der Landes-Fremdenverkehrsrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich aus Ver- 
tretern der Staatsregierung und aus Abgeordneten der 3 bayerischen Hauptverbände für 
den Fremdenverkehr zusammen. 
Die Staatsministerien des K. Hauses und des Außern, des Innern, des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten be- 
stimmen je einen Vertreter für den Landes-Fremdenverkehrsrat. 
Von den 3 bayerischen Hauptverbänden ordnen ab 
a) der Verein zur Förderung des Fremdenverkehrs in München und im bayerischen 
Hochland 5 Mitglieder, 
b) der Nordbayerische Verkehrs-Verein 3 Mitglieder, 
Ic) der Pfälzische Fremdenverkehrsrat 2 Mitglieder. 
Für jeden dieser Abgeordneten ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen. 
Zu den Sitzungen des Landes-Fremdenverkehrsrates können außerdem nach Bedürfnis 
Beamte der Staatsbehörden abgeordnet werden. Diese Beamten sind nicht stimmberechtigt. 
84. 
Die Abgeordneten zum Landes-Fremdenverkehrsrat und ihre Stellvertreter werden von 
den Verbänden auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. 
5. 
Dem Landes-Fremdenverkehrsrat kann zur Führung der laufenden Geschäfte ein 
Generalsekretär beigegeben werden. 
Der Landes-Fremdenverkehrsrat wählt den Generalsekretär und setzt seine Bezüge fest.
	        
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