Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Vorschriften in den §§ 33 bis 35 des Haussteuergesetzes über besondere Freijahre 
für Kleinwohnungsbauten erstrecken sich nicht auf solche Gebäude dieser Art, die vor dem 
1. Januar 1909 vollendet wurden. 
München, den 4. November 1910. 
J. V. 
Dr. v. Miltner. Dr. v. Pfass. Staatsrat v. frazeisen. 
  
Grundsteuergesetz. 
I. Kapitel. 
Allgemeine Normen für die Grundbesteuerung. 
§ 1. 
Das durch Allerhöchstes K. Reskript vom 13. März 1811 angeordnete Grundsteuer- 
definitivum soll lnach und nach in allen Teilen Unseres Königreichs nach den besonderen 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in gleichförmige Anwendung kommen. 
§ 2. 
Die definitive Grundsteuer ist eine direkte Staatsauflage vom Grund und Boden. 
83. 
Für die Grundsteuer wird nur eine einfache Beitragsgröße ausgemittelt und es bleibt 
dieselbe unverändert, solange der Besteuerungsgegenstand dauert. 
8 4. 
1 Jeder Grundbesitzer hat die volle Grundsteuer unmittelbar an die Erhebungsbehörde zu 
entrichten. 
I1 Dagegen ist derselbe, wenn er nicht infolge der Art. 16, 28 und 29 des Grund- 
entlastungsgesetzes vom 4. Juni 1848 die treffende Steuer selbst zu übernehmen hat, befugt, 
von denjenigen, welche zum Bezuge steuerbarer Reallasten berechtigt sind, ein Fünfzehntel 
des steuerbaren Bezugs als Steuerbeitrag in Anspruch zu nehmen.
	        
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