Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1031 
ul In der Pfalz hat der Besitzer des mit einer Grundrente beschwerten Grund und 
Bodens die Grundsteuer allein zu tragen; dagegen darf er dem Besitzer der Grundrente 
nach den Bestimmungen der dort bestehenden Gesetze und in den von denselben vorgesehenen 
Fällen ein Fünftel der Rente in Abzug bringen. 
§ 5. 
1 Der Maßstab der Besteuerung ist bei allen Grundstücken der aus deren Flächeninhalt 
und der nach ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit erhobene mitteljährige Ertrag derselben. 
Er besteht bei allen Kulturarten nur in dem Hauptprodukt und zwar: 
a. bei Ackern in dem mitteljährigen Körnerertrage nach Abzug der Aussaat und 
unter Freibelassung des Strohes, der Früchte der Brache, der Weide und aller 
sonstigen ökonomischen Nebennutzungen; 
b. bei Wiesen in dem mitteljährigen Ertrag an Heu und Grummet; 
c. bei Waldungen in dem nachhaltigen Holzertrage nach der der Holzart entsprechenden 
Wirtschafts-Methode und unter Freibelassung der Forst-Nebennutzungen und 
d. bei allen übrigen Gründen in dem den vorstehenden Hauptkulturarten assimilierten 
Ertrage. 
§ 6. 
1 Der Betrag des steuerbaren Bezugs von Reallasten, welcher den Maßstab für die 
Inanspruchnahme eines Steuerbeitrags (§ 4 Abs. II) bildet, ist gemäß den Bestimmungen 
im IV. Kapitel des gegenwärtigen Gesetzes nach dem jährlichen wirklichen oder eingeschätzten 
Ertrage zu bemessen. 
n Die Regulierung dieses Betrags erfolgt auf Verlangen der Beteiligten gebührenfrei 
durch die Distriktspolizeibehörden gemeinschaftlich mit den Rentämtern, gegen deren Festsetzung 
binnen 30 Tagen eine Berufung an die einschlägige Kreisregierung, Kammer des Innern, 
als letzte Instanz gestattet ist. 
§ 7. 
Der Flächeninhalt der Grundstücke wird durch eine allgemeine, genaue Parzellarmessung 
und Berechnung, die natürliche Ertragsfähigkeit aber durch wirkliche Ertragsausmittelung 
(Bonitierung) bei gewissen Grundstücken als Anhaltspunkten (Mustergründen) gefunden, mit 
welchen alle übrigen Grundstücke verglichen und hiernach in Klassen gebracht werden. 
8 8. 
Der Ertrag der Renten aus dem Fischrechte wird durch Liquidation, Fatierung und 
kontrollierende Schätzung erhoben und ausgeschieden nach abgesonderten Katastern besteuert. 
1787
	        
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