Nr. 74. 1035
b. durch die Untersuchung der physischen Beschaffenheit der Gründe nach ihrer
Bodengüte und Lage und zwar in letzterer Beziehung mit besonderer Berück-
sichtigung der klimatischen Verhältnisse;
C. durch eine hierauf sich gründende Schätzung von eigens aufgrstellten beeideten
Taxatoren.
§ 24.
1 Die ad a des vorhergehenden Paragraphen bemerkte Angabe der Eigentümer, Admini-
stratoren, Kuratoren oder Pächter der zu Musterplätzen ausgewählten Grundstücke muß den
Ertrag des ganzen Grundstücks in mittleren Jahren umfassen.
II Die Vernehmlassung darf bei Vermeidung des Realzwanges nicht verweigert werden.
III Die ad c jenes Paragraphen bemerkte Schätzung muß den Ertrag nicht nach dem ganzen
Grundstücke, sondern nach dem Tagwerk (0,40 Hektar) aussprechen.
8 26.
1 Grundstücke, bei denen diese Ertragsausmittelung stattgefunden, sollen nur dann als
gültige Muster betrachtet werden, wenn die Gesamtertragsangaben der Eigentümer und der
absoluten Mehrheit der Taxatoren nicht um einen Viertel Metzen (9/1649 Liter) Korn bei
dem Ertrag eines Tagwerkes (0,340 Hektar) und ihre einzelnen Angaben über Aussaat und
Ernte nicht auffallend von einander abweichen.
Diese Mustergründe werden alsdann in allen Gemeinden des Bonitierungsbezirkes von
der Distriktspolizeibehörde mit dem Beisatz öffentlich bekannt gemacht, daß ihre Beschreibung
sechs Wochen lang zu jedermanns Einsicht und allenfallsiger Erinnerung in dem Geschäfts-
lokale derselben offen liege und nach Verlauf dieser Zeit keine Einwendung mehr dagegen
stattfinde. Die vorgebrachten Erinnerungen sollen von der Bonitierungskommission noch
einmal genau geprüft und definitiv erledigt werden.
I Die als Muster gültigen Gründe werden und bleiben bis nach Verlauf der gesetzlichen
Reklamationsfrist ordentlich verpfählt. Die betreffenden Gemeinden bleiben insolange für
den unversehrten Stand der Verpfählung verantwortlich.
8 26.
1 Die Bonitätsklassen laufen nach der Größe des mittleren Körnerertrags auf das
bayerische Tagwerk zu 40 000 Quadratschuhen (3407,7 Quadratmeter).
. Bei Ackern gibt ein mitteljähriger Ertrag von einem Achtelschäffel (27)/,/#0 Liter) Korn
oder gleichen Wertes an anderen Getreidesorten nach Abzug der Aussaat je eine Klass-,
jedes weitere Achtelschäffel solchen Ertrags — eine Klasse mehr.