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8 3I.
1 Eine Klassifikation nach großen zusammenhängenden Flächen oder Durchschnitten
(sogenannte Komplexualschätzung) soll durchaus nicht stattfinden.
II Bei großen Grundstücken sollen die Taxatoren dieselben nur dann in eine und dieselbe
Klasse setzen dürfen, wenn durch sorgfältige Untersuchung des Grundstücks an vielen Orten
dessen durchaus gleichförmige Güte und Lage dargetan ist.
32.
1 Gärten, sie mögen bloß zur Zierde oder mit Obst und Gemüse oder mit Handels-
gewächsen bestellt sein, sowie die auf solche Weise bestellten Acker, dann die Hopfengärten
werden nach der natürlichen Beschaffenheit ihres Bodens bei gewöhnlichem Kulturaufwande
wie jedes andere Ackerland nach ihrem Körnerertrag in die treffende Bonitätsklasse eingereiht.
Bei jenen, wo kein Getreidebau möglich ist, geschieht ihre Klassifizierung ohne Rücksicht auf
Körnerertrag in die bessere Klasse der Ortsflur.
I Für Angleichung der Weinberge zum Ackerlande wird ein Schätzungsgremium aus
Weinbauverständigen und Landwirten zusammengesetzt, welches die einzelnen Weinberge mit
den daran= oder umliegenden Ackern zu vergleichen und die Klasse im Vergleich zu den Ackern
auszusprechen hat.
II Tiergärten und Gartenparks, sie mögen in bestimmte Grenzen eingeschlossen sein oder
nicht, werden auf keinen Fall unter die Gärten sondern, soferne sie mit Holz bewachsen
sind, als Wald, soferne sie aber Acker, Wiesen und Weinland bilden, in dieser Eigenschaft
besteuert.
§ 33.
1 Odungen, Heiden, Filzen und andere ähnliche Gründe werden nach ihrer Beschaffenheit
und Lage den vorhandenen Acker= und Wiesenmustergründen angereiht und ihrer geringeren
Nutzung wegen selbst in die Bruchklasse gesetzt.
1. Die kleineren nach dem Gutachten der Sachverständigen keiner regelmäßigen Forstwirt-
schaft fähigen Gehölze werden ebenso behandelt.
34.
! Kies-, Lehm-, Mergel= und Sandgruben, Torsfstechereien, Steinbrüche, die durch den
Bergbau verödeten Flächen und dergleichen werden in die geeigneten Klassen der Ortsflur
gesetzt.
Teiche, welche durch Fischzucht einen Ertrag geben, werden nach diesem unter Abzug
der Setzlinge eingeschätzt.
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