Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Teiche, die abgelassen, und Pfützen, die leicht trocken gelegt werden können, werden 
nach Beschaffenheit ihres Grund und Bodens mit den übrigen Grundstücken der Ortsflur 
klassifiziert. 
§ 35. 
1 Die Grundfläche aller Wohn= und Nebengebäude sowie die wirklichen Hofräume werden 
in die Klasse der besten Grundstücke der Ortsflur eingereiht. 
1 Die Hausgärten und bloße Bauplätze werden nach den übrigen Grundstücken der Ortsflur 
klassifiziert. 
8 36. 
Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Kirchhöfe, kahle Felsen und durch Naturereignisse 
unwiederbringlich überkieste oder verschüttete Plätze und dergleichen, dann unausgetrocknete 
Sümpfe, insoferne sie keinen Ertrag an Weide und Streu gewähren und sich also nicht 
unter die Bestimmungen der §§ 33 und 34 reihen, sowie die unterirdischen Grubenfelder 
der Bergwerke unterliegen keiner Bonitätsklassifikation. 
37. 
Zum Behufe der Bonitierung und Klassifizierung werden besondere Bezirke gebildet, 
deren Umfang die Staatsregierung bestimmt. 
#38. 
1 Für einen jeden derselben werden eigene Taxatoren aufgestellt. Diese Taxatoren 
müssen selbständige im Bonitierungsbezirke ansässige und praktische Landwirte sein und gehen 
hervor aus der freien Wahl der Gemeinden. Jede Steuergemeinde stellt zu diesem Behuf 
einen zum Taxator geeigenschafteten Wahlmann; sämtliche Wahlmänner werden sodann aus 
ihrer Mitte unter Leitung der Distriktspolizeibehörde vierundzwanzig Schätzleute erwählen, 
woraus die Zentralkatasterstelle die erforderliche Anzahl beruft. 
n Die Wahl zum Taxator kann nur aus den im § 44 des Edikts X der Verfassungs- 
urkunde bezeichneten Gründen und in der Art, wie sie die §S 45—47 jenes Edikts vor- 
schreiben, abgelehnt werden. 
8 39. 
1 Für jeden Bonitierungsbezirk wird außerdem von der Staatsregierung ein besonderer 
Obertaxator aufgestellt, welcher jedoch in demselben nicht ansässig sein darf; er kann übrigens 
in mehreren Bezirken nach und nach in dieser Eigenschaft verwendet werden, steht in Eid
	        
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