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Teiche, die abgelassen, und Pfützen, die leicht trocken gelegt werden können, werden
nach Beschaffenheit ihres Grund und Bodens mit den übrigen Grundstücken der Ortsflur
klassifiziert.
§ 35.
1 Die Grundfläche aller Wohn= und Nebengebäude sowie die wirklichen Hofräume werden
in die Klasse der besten Grundstücke der Ortsflur eingereiht.
1 Die Hausgärten und bloße Bauplätze werden nach den übrigen Grundstücken der Ortsflur
klassifiziert.
8 36.
Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Kirchhöfe, kahle Felsen und durch Naturereignisse
unwiederbringlich überkieste oder verschüttete Plätze und dergleichen, dann unausgetrocknete
Sümpfe, insoferne sie keinen Ertrag an Weide und Streu gewähren und sich also nicht
unter die Bestimmungen der §§ 33 und 34 reihen, sowie die unterirdischen Grubenfelder
der Bergwerke unterliegen keiner Bonitätsklassifikation.
37.
Zum Behufe der Bonitierung und Klassifizierung werden besondere Bezirke gebildet,
deren Umfang die Staatsregierung bestimmt.
#38.
1 Für einen jeden derselben werden eigene Taxatoren aufgestellt. Diese Taxatoren
müssen selbständige im Bonitierungsbezirke ansässige und praktische Landwirte sein und gehen
hervor aus der freien Wahl der Gemeinden. Jede Steuergemeinde stellt zu diesem Behuf
einen zum Taxator geeigenschafteten Wahlmann; sämtliche Wahlmänner werden sodann aus
ihrer Mitte unter Leitung der Distriktspolizeibehörde vierundzwanzig Schätzleute erwählen,
woraus die Zentralkatasterstelle die erforderliche Anzahl beruft.
n Die Wahl zum Taxator kann nur aus den im § 44 des Edikts X der Verfassungs-
urkunde bezeichneten Gründen und in der Art, wie sie die §S 45—47 jenes Edikts vor-
schreiben, abgelehnt werden.
8 39.
1 Für jeden Bonitierungsbezirk wird außerdem von der Staatsregierung ein besonderer
Obertaxator aufgestellt, welcher jedoch in demselben nicht ansässig sein darf; er kann übrigens
in mehreren Bezirken nach und nach in dieser Eigenschaft verwendet werden, steht in Eid