Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1043 
c. die schon bestehenden oder erst zu schöpfenden eigenen Namen der Grundstücke in den Besitzlisten 
wirklich eintragen; 
d. alle jene einzelnen Grundstücke, welche bei der Messung unausgeschieden unter einer Plannummer 
vermischt vorkommen, behufs der Wiederausscheidung besonders anmerken; 
e. bei vorhandenen mehreren Güterkomplexen die zu jedem besonders gehörigen Parzellennummern aus- 
scheiden sowie die walzenden Stücke, Gemeinde- und Forstteile bezeichnen; endlich 
f. sich durch alles Obige gehörig vorbereiten und dazu beitragen sollen, daß die wirkliche kommisstonelle 
Liquidationsverhandlung ohne Anstand und förderlichst vor sich gehen könne. 
II Zur Aus- und Beihilfe dieser Verrichtungen wird den Gemeinden von der Liquidationskommission ein Geometer 
beigegeben. Zum Beweise richtiger Durchgehung der Besitzlisten werden diese bei der Wiedereinlieferung von den 
Besitzern, Gemeindevorstehern und dem Geometer unterzeichnet. 
B. Katastrierung. 
§ 67. 
Die Katastrierung der definitiven Grundsteuer geschieht unter unmittelbarer Leitung der 
Katasterstelle. 
§ 68. 
Für jede Steuergemeinde wird ein eigenes Kataster angefertigt. 
8 69. 
Die rein abgeschlossenen Steuerkataster werden samt Duplikat und Plänen der obersten 
Verwaltungsstelle des treffenden Bezirkes ausgeantwortet; dieser liegt sodann die Pflicht und 
Sorge ob, durch Umschreibung Kataster und Pläne stets der Gegenwart treu zu erhalten. 
§ 70. 
Es wird für jeden Steuerpflichtigen ein mit dem definitiven Kataster vollständig 
gleichlautender Auszug über dessen besteuerten Grundbesitz ausgefertigt und für das erste Mal 
unentgeltlich zugestellt, in der Folge aber durch Umschreibung ohne Entrichtung einer besonderen 
Gebühr laufend erhalten. 
C. Umschreibung. 
8 TI. 
Als Gegenstände der Umschreibungen sind alle Veränderungen zu betrachten, welche sich 
entweder mit den Personen der Besitzer oder in der Art und Weise des Besitzes oder mit 
den katastrierten Besitzungen selbst wirklich ereignen. 
§ 72. 
1 Die Umschreibung eines Grundstücks auf einen neuen Besitzer setzt den Nachweis voraus, 
daß der neue Besitzer Eigentümer des Grundstücks ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.